Abfallbeauftragter - Bestellung
Allgemeine Informationen
In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten muss eine fachlich qualifizierte Abfallbeauftragte/ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter bestellt werden.
Die Abfallbeauftragte/der Abfallbeauftragte hat Beratungs- und Informationspflichten in Bezug auf alle den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen. Sie/er muss
- die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften und der darauf beruhenden Bescheide überwachen und die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber über die diesbezüglichen Wahrnehmungen, besonders über festgestellte Mängel, unverzüglich informieren,
- darauf hinwirken, dass den Betrieb betreffende abfallrechtliche Vorschriften sinnvoll umgesetzt werden,
- die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber in abfallrechtlichen Fragen (einschließlich der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung) beraten und
- im Zuge der Erstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber die Kosten der Abfallbehandlung und die Erlöse der Altstoffe darstellen.
Die Bestellung einer Abfallbeauftragten/eines Abfallbeauftragten ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide. Das heißt, die Abfallbeauftragte/der Abfallbeauftragte kann nicht für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden.
Tipp
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bietet das Merkblatt "Abfallbeauftragter" zum Download an.
Voraussetzungen
Die Abfallbeauftragte/der Abfallbeauftragte muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.
Allgemeine Anforderungen (Mindestanforderungen):
- Volle Handlungsfähigkeit
- Überblick über alle abfallbezogenen Vorgänge im Betrieb
- Einschlägige technische oder rechtliche Kenntnisse (entweder durch eine Fachausbildung oder durch mehrjährige einschlägige Praxis)
Kenntnisse (Mindestanforderungen):
- Überblickskenntnisse über
- Naturwissenschaftliche und abfallwirtschaftliche Grundlagen
- Chemisch-biologische und ökologische Grundzusammenhänge
- Die Situation/Zielsetzungen der österreichischen Abfallwirtschaft
- Das Umweltinformationsgesetz 2004
- Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
- Das Umweltmanagementgesetz
- Umweltstrafrecht, Umwelthaftung
- Vertiefte Kenntnisse über
- Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002
- Diverse Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz
- Die EG-Verbringungsverordnung
- Das Altlastensanierungsgesetz
- Relevante Bestimmungen der jeweiligen Landesabfallwirtschaftsgesetze und -verordnungen
- Empfohlene Kenntnisse über
- Möglichkeiten von Förderungen für Umweltinvestitionen
- Öffentlichkeitsarbeit, Mitarbeitermotivation
- Technische Standards bei Errichtung und Betrieb von Abfallzwischenlagern
- Technische und rechtliche Anforderungen bei der Verpackung und beim Transport von Abfällen (Gefahrgutrecht)
Tipp
Um Kenntnisse zu erwerben, die für die Tätigkeit als Abfallbeauftragte/Abfallbeauftragter nötig sind, können spezielle Kursangebote von diversen Institutionen ( z.B.WIFI, bfi) in Anspruch genommen werden.
Zuständige Stelle
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die ? MA 22 (Wiener Umweltschutzabteilung)
Erforderliche Unterlagen
- Für die Bestellung:
- Formlose Mitteilung
- Zustimmung der Abfallbeauftragten/des Abfallbeauftragten
- Angaben über die fachliche Qualifikation der Abfallbeauftragten/des Abfallbeauftragten
- Für die Abbestellung:
- Formlose Mitteilung
Kosten
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.
Erledigungsdauer
Betriebe mit mehr als 100 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern.
Achtung
Diese Regelungen gelten auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten, die ihren Unternehmenssitz in Österreich haben.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).