Heizkostenzuschuss
Allgemeine Informationen
Die Steiermärkische Landesregierung gewährt einkommensschwachen Haushalten einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 120 Euro.
Die Anträge sind bei dem zuständigen Gemeindeamt, Stadtamt, Servicecenter oder Servicestellen der Stadt Graz einzubringen. Dieses ermittelt das anrechenbare monatliche Haushaltseinkommen und leitet dann die Anträge elektronisch an die Abteilung 11 - Referat Beilhilfen und Sozialservice weiter. Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden die Zuschüsse aus den Mitteln des Sozialressorts des Landes Steiermark an die Antragstellerin bzw. an den Antragsteller überwiesen oder bar ausbezahlt.
Rechtsgrundlage sind die "Richtlinien für den Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark (Einmalzuschuss für die Heizperiode 2020/2021)". Diese Richtlinien finden Sie unter dem Punkt "Richtlinien".
Fristen
Der Antrag auf Heizkostenzuschuss kann vom 1. Oktober 2020 bis zum 29. Jänner 2021 beim Gemeindeamt, Stadtamt, Servicecenter oder Servicestellen der Stadt Graz eingebracht werden.
Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 11 - Soziales, Arbeit und Integration
Referat Beihilfen und Sozialservice
Burggasse 7-9
8010 Graz
Tel.: +43 316 877 2325
Email:
beihilfenundsozialservice@stmk.gv.at
Web-Adresse:
Referat
Beihilfen und Sozialservice
Erforderliche Unterlagen
- Einkommensnachweis aller im Haushalt lebenden Personen
- Meldebestätigung aller im Haushalt lebenden Personen
Zusätzliche Informationen
- Anspruch auf Heizkostenzuschuss haben nur Personen, die zumindest seit 1. September 2020 ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.
- Pro Haushalt kann nur ein Antrag gestellt werden.
- Bewohnerinnen bzw. Bewohner von Schüler- bzw. Studentenheimen und sonstigen Heimen sowie von Alten- und Pflegeheimen wird kein Heizkostenzuschuss gewährt.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Heizkostenzuschuss.
- Heizkostenzuschüsse, die von der Gemeinde gewährt werden, sind nicht zu berücksichtigen.
- Die Anträge werden stichprobenartig geprüft.
- Personen, die einen Anspruch auf Wohnunterstützung haben, erhalten keinen Heizkostenzuschuss.
Richtlinien
Richtlinien für den Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark
(Einmalzuschuss für die Heizperiode 2020/2021)
1) Zweck der Förderung
Durch diesen einmaligen Heizkostenzuschuss sollen
einkommensschwache Haushalte in der Steiermark finanziell
unterstützt werden.
(2) Umfang und Höhe der Förderung
Pro Haushalt kann
EIN Ansuchen gestellt werden. Anträge können ab
01. Oktober 2020 in der Wohnsitzgemeinde, in den
Stadtämtern, Servicecentern und Servicestellen der Stadt Graz
gestellt werden.
Als Haushalt gilt eine in sich abgeschlossene Wohneinheit,
die über einen eigenen Koch-, Schlaf- und Sanitärbereich verfügt.
Das Erfordernis eines eigenen Sanitärbereiches entfällt,
wenn sich der Wasseranschluss außerhalb der Wohneinheit befindet.
Der Zuschuss wird in Form einer Einmalzahlung für die
Heizperiode 2020/2021 gewährt. Die Höhe des
Zuschusses
beträgt ? 120,00 für alle Heizungsanlagen.
(3) Antragsberechtigung
Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass
der/die AntragstellerIn
zumindest seit 1. September 2020 den
Hauptwohnsitz in der Steiermark hat. Wenn
MitbewohnerInnen im Haushalt angeführt sind, welche für die
Ermittlung der Fördergrenzen zu berücksichtigen sind, müssen auch
die angeführten MitbewohnerInnen an der angegebenen Adresse seit 1.
September 2020 ihren Hauptwohnsitz haben. Ausgenommen von der
Antragsberechtigung sind BewohnerInnen von Schüler-, Studenten- und
sonstigen Heimen sowie von Alten- und Pflegeheimen und
AsylwerberInnen.
Grundsätzlich
keinen Anspruch auf Heizkostenzuschuss haben auch
all jene
Personen, die eine "Wohnunterstützung"
beziehen.
(4) Einkommen
Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist, dass
das anrechenbare monatliche Haushaltseinkommen (= anrechenbares
Gesamteinkommen sämtlicher im Haushalt "hauptwohnsitzgemeldeter"
Personen) die in Punkt 5. festgelegten Einkommensobergrenzen nicht
übersteigt.
Als anrechenbares Einkommen gilt:
- Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit: Das Monatsnettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt sich aus einem Monatslohnzettel, nicht älter als 6 Monate und wird wie folgt berechnet: Laufende Lohnsteuerbemessungsgrundlage minus Lohnsteuer des aktuellen Lohnzettels mal 14 dividiert durch 12.
- Bei selbständiger Tätigkeit, Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hierfür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen.
- Einkünfte aus einer Land- und Forstwirtschaft: Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes lt. letztgültigen Einheitswertbescheid anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den sonstigen Einkommen zuzurechnen (Jahresförderung:12).
- Pension (Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Witwen-, Halb-, und Vollwaisenpension): Das Einkommen ermittelt sich anhand des Pensionsnachweises des laufenden Jahres. Die Berechnung erfolgt wie unter Punkt 4 Abs.1.
- Unfallrente, Kriegsopferrente, Kriegsgefangenenentschädigung
- Kinderbetreuungsgeld, Bildungskarenzgeld und Wochengeld
- Teilzeitbeihilfe für unselbständige Erwerbstätige der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Bestätigung durch die jeweiligen Sozialversicherungsanstalten)
- Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss
(Bestätigung durch das Arbeitsmarktservice - AMS):
Als Monatsnettoeinkommen gilt der Tagessatz multipliziert mit 365 dividiert durch 12. - Kranken- bzw. Rehabilitationsgeld
- Einkünfte von ZeitsoldatInnen, jedoch ohne Taggeld und gesetzliche Abzüge (Bestätigung durch den Truppenkörper).
- Sozialhilfe, wenn die Leistung der Deckung des Lebensunterhaltes dient (somit nicht z.B. Spitalskosten).
- Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach §9 Steiermärkisches Behindertengesetz.
- Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung (Berechnung wie unter Ziffer 1).
- Erhaltene Unterhaltszahlungen für geschiedene EhegattInnen
- Erhaltene Alimentationszahlungen für Kinder
- Lehrlingsentschädigung
- Bundes- und Landesstipendien
- Studienbeihilfe
- Familienbeihilfe
- Kindergartenbeihilfe
- Taggelder von Präsenzdienern und Zivildienern
Als Einkommen gelten insbesondere nicht:
- Pflegegeld
- erhöhte Familienbeihilfe
- Ruhegeld für Pflegeeltern
- Pflegeelterngeld
- Einkommen von Personen, die aufgrund der Richtlinien der 24-Stunden-Betreuung des Bundes in der Wohnung gemeldet sind.
- Allfällige von der Gemeinde gewährte Heizkostenzuschüsse
- Heimopferrente
(5) Einkommensgrenzen
Als Einkommensgrenzen für die Gewährung des
Heizkostenzuschusses gelten folgende Richtwerte:
für Ein-Personen Haushalte | ? 1.286,00 |
für Ehepaare bzw. Haushaltsgemeinschaften | ? 1.929,00 |
für jedes Familienbeihilfe beziehende im Haushalt lebende Kind | ? 386,00 |
Die Einkommensgrenzen gelten auch für jene Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind.
(6) Antragstellung
Der Heizkostenzuschuss wird auf Antrag gewährt.
Es besteht
kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des
Heizkostenzuschusses.
Als Frist für die Antragstellung gilt der
29.01.2021. Die Eingabe des Antrages spätestens
bis zu diesem Zeitpunkt beim zuständigen Gemeindeamt, Stadtamt,
Servicecenter und den Servicestellen der Stadt Graz gilt als
rechtzeitig. Die Gemeindeämter, Stadtämter bzw. Servicecenter und
Servicestellen der Stadt Graz müssen die Anträge bis spätestens
08.02.2021 über das Stammportal an die A11 Soziales, Arbeit und
Integration übermitteln.
Stichprobenartige Überprüfungen der Richtigkeit von Anträgen
behält sich die Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration
vor.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at)
werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden
Punkten veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.