Heizkostenzuschuss

Allgemeine Informationen

Die Steiermärkische Landesregierung gewährt einkommensschwachen Haushalten einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 340 Euro.

Die Anträge sind bei dem zuständigen Gemeindeamt, Stadtamt, Servicecenter oder bei einer der Servicestellen der Stadt Graz  einzubringen. Diese Behörden ermitteln das anrechenbare monatliche Haushaltseinkommen und leiten dann die Anträge elektronisch an die Abteilung 11 - Soziales, Arbeit und Integration weiter. Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden die Zuschüsse aus den Mitteln des Sozialressorts des Landes Steiermark an die Antragstellerin bzw. an den Antragsteller überwiesen oder bar ausbezahlt.

Rechtsgrundlage sind die "Richtlinien für den Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark (Einmalzuschuss für die Heizperiode 2022/2023)". Diese Richtlinien finden Sie unter dem Punkt "Richtlinien".

Fristen

Der Antrag auf Heizkostenzuschuss kann vom 1. Oktober 2022 bis zum 28. Februar 2023 beim Gemeindeamt, Stadtamt, Servicecenter oder Servicestellen der Stadt Graz eingebracht werden.

Zuständige Stelle

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Sozialservicestelle beim Amt der Stmk. Landesregierung
Abteilung 11 - Soziales, Arbeit und Integration
Referat Beihilfen und Sozialservice


Telefon:  +43 800 / 20 10 10
E-Mail: beihilfenundsozialservice@stmk.gv.at

 

Erforderliche Unterlagen

  • Einkommensnachweis aller im Haushalt lebenden Personen
  • Meldebestätigung aller im Haushalt lebenden Personen

Kosten

Die Antragstellung ist kostenlos.

Zusätzliche Informationen

  • Anspruch auf Heizkostenzuschuss haben nur Personen, die zumindest seit 1. September 2022 ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.
  • Pro Haushalt kann nur ein Antrag gestellt werden.
  • Bewohnerinnen bzw. Bewohner von Schüler- bzw. Studentenheimen und sonstigen Heimen sowie von Alten- und Pflegeheimen wird kein Heizkostenzuschuss gewährt.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Heizkostenzuschuss.
  • Heizkostenzuschüsse, die von der Gemeinde gewährt werden, sind nicht zu berücksichtigen.
  • Die Anträge werden stichprobenartig geprüft.
  • Personen, die Wohnunterstützung beziehen, erhalten keinen Heizkostenzuschuss.

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
  2. Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
  3. Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers ( https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten veröffentlicht:
    • zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.


Zuständigkeit

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