Biomasseanlagen (Scheitholz-/Kombikessel) - Fertigstellung

Allgemeine Informationen

Das Land Steiermark und der Steirische Umweltlandesfonds gewähren zur Förderung erneuerbarer Energieträger einen einmaligen Zuschuss für die Errichtung von neuen Scheitholzgebläse- (Holzvergaserkessel) und Kombikessel.

Mit der Förderung unterstützt das Land Steiermark den Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und trägt an der Umsetzung der Energiestrategie Steiermark 2030 und zum Klimaschutz Steiermark bei.

Voraussetzungen

Die Förderung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  • vor Lieferung und Montage der Anlage muss ein Förderungsantrag gestellt werden
  • die Fertigstellungsmeldung ist nach Errichtung der Anlage (innerhalb 9 Monate) einzubringen
  • die verwendeten Anlagenteile und Komponenten sind ausschließlich neu
  • die Grenzwerte gemäß Richtlinie werden eingehalten
  • das zu versorgende Objekt bzw. die zu versorgende Anlage darf nicht an der Trasse eines bestehenden Fern-/Nahwärmenetzes aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung liegen
  • die Verbindungsleitungen im Heizraum sind gedämmt
  • für dieselbe Anlage wird keine weitere Förderung seitens der gleichen oder anderer Landesdienststellen in Anspruch genommen
  • für dieselbe Anlage als Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes (ausgenommen Pelletsanlagen) besteht kein Anspruch auf weitere Förderungen seitens der Landwirtschaftskammer
  • die Altanlage muss außer Betrieb genommen und entsorgt werden
  • alle relevanten Gesetze, Bestimmungen und Normen werden eingehalten

Es wird empfohlen, die Beratungsmöglichkeiten durch Ich tu' s-BeraterInnen  vor Errichtung bzw. Einreichung des Förderungsantrags in Anspruch zu nehmen um die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Vorhabens möglichst frühzeitig überprüfen zu lassen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage  www.ich-tus.steiermark.at

Fristen

Die Förderungsaktion gilt für Fertigstellungsmeldungen, für die in der Zeit von  1. Jänner 2021 bis einschließlich  31. Dezember 2021 ein Förderungsantrag gestellt wurde.

Beachten: Die Fertigstellungsmeldung muss innerhalb von 9 Monaten nach dem Förderungsantrag von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber eingereicht werden.

Zuständige Stelle

Für die Antragstellung und Einreichung:

Steirische Energieagenturen
Informationen und Kontakt zu den Energieagenturen finden Sie hier:   Ich tu's Einreichstellen.

  Für die Gewährung der Förderung:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 Energie, Wohnbau Technik, FA Energie und Wohnbau
Landhausgasse 7
8010 Graz
Tel +43 (316) 877-2723
Fax: +43 (316) 877-4569
E-Mail:   umweltlandesfonds@stmk.gv.at

Verfahrensablauf

Die Vergabe der Direktförderung für Biomasseheizungen erfolgt in einem 2-stufigen Verfahren:

1. Förderungsantrag

Vor Lieferung und Montage der Anlage muss ein Förderungsantrag für die Maßnahme erfolgen. Dieser kann entweder

  • online über das Antragsformular oder
  • schriftlich (per Brief, Fax, E-Mail) über das Download-Formular erfolgen bzw.
  • persönlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung abgegeben werden.

2. Förderungsauszahlung

Nach Errichtung der Anlage (   innerhalb 9 Monate ab Zuteilung der Antragsnummer) kann die Förderungsauszahlung über die Fertigstellungsmeldung (online oder in Papierform) bei einer der zuständigen Stellen beantragt werden.
Bei Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen erfolgt durch den Steirischen Umweltlandesfonds die Auszahlung des Förderungszuschusses an die Förderungswerberin bzw. an den Förderungswerber.

Erforderliche Unterlagen

  • Aktueller und vollständig ausgefüllte Fertigstellungsmeldung
    • (inkl. Antragsnummer und Antragsdatum)
  • Bestätigungsblatt (unterfertigt durch das anlagenerrichtende Unternehmen, die Gemeinde und den/die Förderungswerber/in)
  • Rechnung des Herstellers bzw. Installateurs mit Angaben zur Heizungsanlage, bestehend aus:
    • Kessel inkl. Brennstoffzubringung
    • Regelung
    • Schichtlade-/Leistungsausgleichs-/Pufferspeicher
    • gedämmte Verbindungsleitungen
    • Marke und Type der Heizungs-/Zirkulationspumpen
    • Montage
  • Zahlungsnachweis
  • Energieausweis oder Energieberatung
  • Fotos
  • Abnahmeprotokoll
  • Bestätigung des regionalen Fern-/Nahwärmebetreibers, dass das zu versorgende Objekt nicht angeschlossen werden kann
  • Anlagennummer

Gegebenenfalls

  • Kesselprüfbericht
  • Bestätigung der Landwirtschaftskammer
  • Technisches Produktdatenblatt bei Ausführung als Blockheizkraftwerk (BHKW) oder bei Ausführung mit Kondensationswärmetauscher (Brennwertnutzung)
  • Prüfbericht einer akkreditierten Prüfanstalt über die Wärmepumpenheizung bei Ausführung als hybride Biomasseheizung mit Wärmepumpe
  • Bei  nicht privaten Antragstellern: De-minimis Erklärung

Kosten

Die Antragstellung zur Förderung ist kostenlos.

Zusätzliche Informationen

Die Förderungshöhe richtet sich nach folgenden Förderungssätzen:

Förderungssätze

Förderung

Förderung [in EUR]

Scheitholzgebläse-/Kombikessel

  2.000,-

Die maximal mögliche Förderung ist mit 30 % der zurechenbaren Investitionskosten begrenzt.

    Zuschläge

Förderung [in EUR] 

 

 

Vollautomatischer Betrieb

100,-

Hygieneschichtladespeicher (innen- oder außenliegender Wärmetauscher)

100,-

Lagerbevorratung für Pellets, die ein Auffüllen höchstens 2x jährlich erfordert

100,-

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


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