Öffentliche Schnellladestation für Elektrofahrzeuge - Förderung
Allgemeine Informationen
Die Landesstrategie Elektromobilität Steiermark 2030 als Teil der Klima- und Energiestrategie beinhaltet Maßnahmen ausreichend Infrastruktur für die Elektromobilität bereitzustellen. Dazu gehört die Verfügbarkeit eines gut ausgebauten E-Schnellladestationsnetz.
Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik FA Energie und
Wohnbau
Verfahrensablauf
- Gestaltung einer Ausschreibungen auf Basis der Klima- und Energiestrategie Steiermark 2030
- Veröffentlichung der Ausschreibung in der Grazer Zeitung und auf einer Homepage des Landes Steiermark ( www.technik.steiermark.at/oekofonds).
- Antragstellung über eine Onlineformular inkl. eigenem Formular für detaillierte projektspezifische Angaben und ggf. weiteren beschreibenden hochzuladenden Dokumenten
- Förderungsanträge werden auf Vollständigkeit vorgeprüft
- Auswahl der förderfähigen Projekte anhand in der Ausschreibung festgelegter Jurykriterien
- Förderungsinformation und Ausstellung von Förderungsverträgen an die von der steirischen Landesregierung beschlossenen Förderungsnehmer
- Prüfung der technischen Projektinhalte und Erfordernisse nach Erhalt von vorzulegenden Unterlagen nach Projektabschluss (per E-Mail). Die Abwicklung erfolgt über oekofonds@stmk.gv.at.
- Abrechnung und Auszahlung von Förderungsbeiträgen nach positiver Prüfung
Erforderliche Unterlagen
- Spezifische Projektdaten als Excel-Formular
- Projektbeschreibungen, Zusatzinformationen und Konzepte als Word-Formular
- Angebote, Kostenvoranschläge als PDF
- Skizzen, Plandarstellungen, ? als PDF
Datenschutzrechtliche Informationen
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at)
werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden
Punkten veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.