Fluorierte Treibhausgase - Zertifizierung von Unternehmen
Allgemeine Informationen
Gemäß Art 10 der Verordnung ( EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase dürfen bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase (im Folgenden: F-Gase) enthalten, nur von Unternehmen durchgeführt werden, die ausreichend qualifiziertes Personal beschäftigen, dem ausreichende Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Folgende Tätigkeiten sind erfasst:
- Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder
Stilllegung von
- Ortsfesten Kälteanlagen
- Ortsfesten Klimaanlagen
- Ortsfesten Wärmepumpen
- Ortsfesten Brandschutzeinrichtungen
- Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern
- Elektrischen Schaltanlagen
- Dichtheitskontrollen der in Z 1 lit a) bis e) aufgeführten Einrichtungen
- Rückgewinnung von F-Gasen gemäß Art 8 Abs 1 der Verordnung ( EU) Nr. 517/2014
Zu diesem Zweck beantragt jedes Unternehmen, das beabsichtigt, oben genannte Tätigkeiten gemäß Z 1 lit a) bis d) durchzuführen, beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Ausstellung eines Unternehmens-Zertifikates.
Sowohl Personen- als auch Unternehmenszertifikate, die in anderen Mitgliedstaaten gemäß den Anforderungen der Verordnung ( EU) Nr. 517/2014 ausgestellt worden sind, sind in Österreich den in Österreich ausgestellten Zertifikaten gleichzuhalten (anzuerkennen).
Voraussetzungen
Unternehmen, die Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen ausführen, haben sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten durch ausreichendes zertifiziertes Personal durchgeführt werden, sowie dass diesem zertifizierten Personal alle notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stehen.
Fristen
Jedes betroffene Unternehmen hat vor Beginn der oben beschriebenen Tätigkeiten ein Unternehmens-Zertifikat zu besitzen. Im Fall einer Neugründung eines solchen Unternehmens und/oder vor der Aufnahme der Tätigkeiten, für die ein Zertifikat vorgeschrieben ist, muss das Unternehmen unverzüglich ein solches unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragen.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abt. V/5 - Chemiepolitik und Biozide
Für die Zertifizierung eines Unternehmens ist ein Formular, das auf der ? Website der Wirtschaftskammer Österreichs (Bundesinnung der Mechatroniker) verfügbar ist oder dort per E- Mail angefordert werden kann, vollständig auszufüllen und mittels E- Mail an die genannte zuständige Abteilung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzureichen. Diesem Antrag sind Kopien der jeweils vorhandenen Personen-Zertifikate anzuschließen.
Verfahrensablauf
- Antragstellung unter Vorlage der angesprochenen Informationen per E- Mail oder Schreiben an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
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- Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt die Ausstellung eines entsprechenden Zertifikates für das Unternehmen durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
- Bei Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Unternehmenszertifikates nicht vorliegen, ergeht ein Feststellungsbescheid. Dagegen kann das betroffene Unternehmen Berufung ("Beschwerde") beim Landesverwaltungsgericht Wien einbringen.
Erforderliche Unterlagen
Antrag des Unternehmens mit folgenden Informationen:
- Anzahl der im Unternehmen jährlich durchschnittlich im geregelten Bereich beschäftigten Personen
- Anzahl und Namen der im Unternehmen beschäftigten zertifizierten Personen einschließlich Kopien ihrer Personen-Zertifikate
- Schriftliche Erklärung der nach außen zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person, dass das Unternehmen eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an Personen beschäftigt
- Angabe der im letzten Jahr errichteten und gewarteten Geräte und Einrichtungen.
Zusätzliche Informationen
Achtung
Dieses Unternehmenszertifikat hat mit der gewerberechtlichen Zulassung von Betrieben nichts zu tun! Es ist lediglich dafür verpflichtend, dass Unternehmen, die Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen durchführen, dafür entsprechend qualifizierte Fachkräfte einsetzen und ein Zertifikat aufgrund EU-rechtlicher Verpflichtungen (siehe " Allgemeine Informationen") erwerben. Ziel dieser Qualifikations- und Zertifizierungsbestimmungen ist es, die Emissionen von F-Gasen in die Atmosphäre zu verringern bzw. zu verhindern.
Informationen zu gefährlichen Stoffen und Gemischen finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).