Anreizsystem 15.000 Euro Prämie für Elementarpädagoginnen/ Elementarpädagogen

Die Schaffung eines Anreizsystems „15.000 Euro Prämie für Elementarpädagoginnen/ Elementarpädagogen" soll dazu motivieren, den Beruf der Elementarpädagogin/ des Elementarpädagogen zu ergreifen. Damit soll der wachsende Personalbedarf in den steirischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen besser abgedeckt werden.

Für die Vergabe der Landesgelder hat die Steiermärkische Landesregierung eine Förderrichtlinie beschlossen.

Förderungsgegenstand und Förderungshöhe:

Die Richtlinie sieht die Gewährung einer Prämie in der Höhe von € 15.000 als Einmalzahlung an Personen vor, die:

  1. erstmals als Elementarpädagoginnen/ Elementarpädagogen tätig werden (Neueinsteigerinnen/ Neueinsteiger).
  2. in den letzten 24 Monaten nicht als Elementarpädagoginnen/ Elementarpädagogen in einer steirischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung tätig waren und nunmehr in den Beruf einsteigen (Wiedereinsteigerinnen/ Wiedereinsteiger)
  3. ihre derzeitige Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung umwandeln, wobei bei einer Aufstockung des Beschäftigungsausmaßes von weniger als 50% nur die halbe Prämie gewährt wird, oder
  4. eine Ausbildung zur Elementarpädagogin/ zum Elementarpädagogen absolvieren (Quereinsteigerinnen/ Quereinsteiger).

Fördervoraussetzungen für Neu- und WiedereinsteigerInnen

  1. Für Personen Neueinsteigerinnen/Neueinsteiger gelten folgende Fördervoraussetzungen:
    • Absolvierung einer in Österreich anerkannten Ausbildung zur (Inklusiven) Elementarpädagogin/ zum (Inklusiven) Elementarpädagogen bzw. bei Personen aus Ländern der EU/EWR bzw. aus der Schweiz Vorlage eines Anerkennungsbescheides und bei Personen aus Drittstaaten Vorlage eines nostrifizierten Zeugnisses. Die vorgelegten Unterlagen müssen zur Berufsausübung in der Steiermark berechtigen.
    • Vorlage einer Verpflichtungserklärung, dass die Förderwerberin/der Förderwerber innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren zumindest 36 Monate lang in Vollzeit als Elementarpädagogin/ Elementarpädagoge tätig sein wird;
    • Berufsausübung in der Steiermark in einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Ausnahme Hort;
    • Aufnahme der Berufstätigkeit sowie Antragstellung auf Auszahlung der Prämie im Zeitraum vom 19.8.2022 bis 31.12.2022.
  2. Für Wiedereinsteigerinnen/Wiedereinsteiger gilt zusätzlich zu den Voraussetzungen des Abs. 1, dass in den letzten 24 Monaten vor dem Wiedereinstieg kein Dienstverhältnis als Elementarpädagogin/ Elementarpädagoge in einer steirischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vorliegen darf. Davon ausgenommen sind Beschäftigungen während dieses Zeitraumes im Gesamtausmaß von insgesamt höchstens vier Monaten.

Fördervoraussetzungen bei Aufstockung auf Vollzeitbeschäftigung

Für diese Personen gelten folgende Fördervoraussetzungen:

  1. Absolvierung einer in Österreich anerkannten Ausbildung zur (Inklusiven) Elementarpädagogin/ zum (Inklusiven) Elementarpädagogen bzw. bei Personen aus Ländern der EU/EWR bzw. aus der Schweiz Vorlage eines Anerkennungsbescheides und bei Personen aus Drittstaaten Vorlage eines nostrifizierten Zeugnisses. Die vorgelegten Unterlagen müssen zur Berufsausübung in der Steiermark berechtigen.
  2. Vorliegen einer Teilzeitbeschäftigung als (Inklusive) Elementarpädagogin/ (Inklusiver) Elementarpädagoge;
  3. Aufstockung des Beschäftigungsausmaßes auf eine Vollzeitbeschäftigung in einem Ausmaß von mindestens 50% für die Gewährung der Prämie in voller Höhe, Aufstockung von weniger als 50% für die Gewährung der halben Prämie;
  4. Vorlage einer Verpflichtungserklärung, dass die Förderwerberin/ der Förderwerber innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren zumindest 36 Monate lang in Vollzeit als Elementarpädagogin/ Elementarpädagoge tätig sein wird;
  5. Berufsausübung in der Steiermark in einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Ausnahme Hort;
  6. Aufnahme der Berufstätigkeit sowie Antragstellung auf Auszahlung der Prämie im Zeitraum vom 19.8.2022 bis 31.12.2022.

Stipendium für QuereinsteigerInnen/Quereinsteiger

Für diese Personen gelten folgende Fördervoraussetzungen:

  1. Nachweis der Aufnahme einer in Österreich anerkannten Ausbildung zur Elementarpädagogin/ zum Elementarpädagogen, ausgenommen eine 5-jährige Ausbildung an einer Bundesbildungsanstalt für Elementarpädagogik, durch Vorlage einer Aufnahmebestätigung der Ausbildungsstätte;
  2. Nachweis des Abschlusses der Ausbildung innerhalb von drei Jahren durch Vorlage des Abschlusszeugnisses;
  3. Vorlage einer Verpflichtungserklärung, dass die Förderwerberin/der Förderwerber unmittelbar nach dem Abschluss der Ausbildung innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren zumindest 36 Monate lang in Vollzeit als Elementarpädagogin/ Elementarpädagoge tätig sein wird;
  4. Berufsausübung in der Steiermark in einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Ausnahme Hort;
  5. Beginn der Ausbildung sowie Antragstellung auf Auszahlung der Prämie im Zeitraum vom 19.8.2022 bis 31.12.2022.

Weitere Nachweise

  • Für Neueinsteigerinnen/ Neueinsteiger, Wiedereinsteigerinnen/ Wiedereinsteiger und bei Aufstockung auf Vollzeitbeschäftigung:
    • Nachweise über die Beschäftigungszeiten und das Ausmaß des Beschäftigungsverhältnisses/ der Beschäftigungsverhältnisse bis 31.12.2027
  • Für Quereinsteigerinnen/ Quereinsteiger:
    • Nachweis des Abschlusses der Ausbildung innerhalb von 3 Jahren
    • Nachweise über die Beschäftigungszeiten und das Ausmaß des Beschäftigungsverhältnisses/ der Beschäftigungsverhältnisse bis 31.12.2030

Rückzahlung

  • Unter anderem dann, wenn die Förderungsnehmerin/ der Förderungsnehmer einen geforderten Nachweis nicht fristgerecht erbringt
  • bei Nichterreichen der Vollzeitbeschäftigung von 36 Monaten innerhalb von maximal fünf Jahren als Elementarpädagogin/ Elementarpädagoge erfolgt eine aliquote Rückforderung nach vollen Monaten der nachgewiesenen Vollzeitbeschäftigung
  • im Falle des nicht fristgerechten Nachweises des Ausbildungsabschlusses für Personen bei Quereinsteigerinnen/ Quereinsteiger ist jedoch die volle Prämie rückzuerstatten

Sollte eine Förderungszusage erteilt werden und ein Förderungsvertrag übermittelt werden, ist dieser von der Förderungswerberin/ dem Förderungswerber vollständig ausgefüllt und unterfertigt binnen vier Wochen nach Erhalt zu retournieren. Bei Nichteinhaltung dieser Frist gilt der Förderungsantrag als zurückgezogen und es kann keine Förderung gewährt werden.

Ansprechpartnerin:

Mag. Elsa Riedlsperger

  EMail: kin@stmk.gv.at
     Telefon: +43 (316) 877-4315

 

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