Studien, Gutachten und Umfragen

Veröffentlichungspflicht von Gutachten, Studien und Umfragen

Mit 1. Jänner 2023 ist nach Art. 20 Abs. 5 B-VG, BGBl. I Nr. 141/2022, folgendes in Kraft getreten:

Demnach müssen alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sämtliche in Auftrag gegebene Studien, Gutachten und Umfragen samt deren Kosten in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise veröffentlichen, solange und soweit deren Geheimhaltung nicht aus Gründen der Amtsverschwiegenheit geboten ist.

Die Dokumente der Abteilung 14 die dieser Veröffentlichungspflicht unterliegen, werden zukünftig hier gelistet.

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