Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023
Allgemeine Informationen
Durch den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023 sollen einkommensschwache Haushalte in der Steiermark finanziell unterstützt werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig EUR 400,00 pro Haushalt. Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch.
Voraussetzungen
Folgende persönliche Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen:
- Volljährigkeit
- Hauptwohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt in der Steiermark seit 01. Jänner 2023
- Für Haushalte darf ein Jahresnettoeinkommen des Jahres 2022
von EUR 40.045,00 nicht überschritten werden.
Zum Nettoeinkommen zählen für natürliche Personen:- Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 entfallenden Steuer
- Arbeitslosengeld
- Notstandshilfe
- Weiterbildungsgeld
- Übergangsgeld nach Altersteilzeit
- Übergangsgeld
- Überbrückungshilfe
- Pensionsvorschuss
- Altersteilzeitgeld
- Bildungsteilzeitgeld
- Umschulungsgeld
- Teilpension (erweiterte Altersteilzeit)
- Gründungsbeihilfe
- Beihilfe zu den Kursnebenkosten
- Kombilohnbeihilfe
- Fachkräftestipendium
- allgemeine Familienbeihilfe
- Kinderbetreuungsgeld
Verfahrensablauf
Der Antrag kann online oder alternativ bei der Wohnsitzgemeinde bzw. für alle Grazer:innen bei einer der Servicestellen des Magistrats bis zum 30.11.2023 gestellt werden.
Der Antrag wird automationsunterstützt geprüft. Bei positiver Erledigung wird der Zuschuss an das angegebene Bankkonto überwiesen. Zusätzlich erfolgt eine schriftliche Information an den/die Antragsteller:in. Bei Anträgen, bei denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, erfolgt eine schriftliche Verständigung über die Ablehnung des Antrags.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag müssen KEINE Unterlagen (Meldebescheinigung, Einkommensnachweis, etc.) angefügt werden.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at)
werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden
Punkten veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.