Kosten für Kundinnen bzw. Kunden eines Demenz-/Tageszentrums
Der Kundinnen- bzw. Kundentarif ist sozial gestaffelt und errechnet sich seit 1. Jänner 2020 aus dem Individualeinkommen der Kundin bzw. des Kunden und nicht aus dem Haushaltseinkommen. Die Tarife unterscheiden sich je nach Größe und Art der Tagebetreuungen. Man unterscheidet zwischen Tagesbetreuungen für ältere Menschen mit 12 Plätze, 16 Plätze oder 30 Plätze (nur für Statutarstädte) und Tagebetreuungen für Menschen mit Demenz.
- Downloadmöglichkeit Kundinnen- und Kundentarifliste für Tagesbetreuungen mit 12 und 16 Plätzen =>
- Downloadmöglichkeit Kundinnen- und Kundentarifliste für Tagesbetreuungen mit 30 Plätzen =>
- Downloadmöglichkeit Kundinnen- und Kundentarifliste für Tagesbetreuungen mit Demenz =>
Die betreuende Organisation ermittelt die Eigenleistung der Kundin bzw. des Kunden. Als Grundlage dient dazu die Richtlinie zur „Definition und Ermittlung des Einkommens für Soziale Dienste der Steiermark iSd § 16 SHG".
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Die Eigenleistung wird aus dem Individualeinkommen der Kundin bzw. des Kunden und unter Berücksichtigung von bestimmten Unterhaltsansprüchen bzw. Unterhaltsverpflichtungen errechnet. Das Pflegegeld gilt nicht als Einkommen und wird daher nicht zur Berechnung des Individualeinkommens der Kundin bzw. des Kunden hinzugezählt. In der Regel steht jedoch der Kundin bzw. dem Kunden das Pflegegeld zur Deckung der Pflege- und Betreuungskosten zur Verfügung.
Grundsätzlich werden bei der Ermittlung des Einkommens die laufenden in- und ausländischen Nettoeinkünfte, die zur Deckung der allgemeinen Lebenserhaltungskosten dienen, berücksichtigt. Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) werden nicht berücksichtigt. Zuschüsse, Beihilfen oder sonstige Geldleistungen, die zweckgebunden sind bzw. im Wesentlichen Kostensätze für bestimmte Leistungen darstellen, bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
Weiters werden dem Individualeinkommen der Kundin bzw. des Kunden bestimmte Unterhaltsansprüche gegenüber Ehegatten bzw. Partnern bei eingetragenen Partnerschaften, die den eigenen Unterhalt betreffen, hinzugerechnet. Die Höhe des Unterhaltsanspruches wird nach den nachstehend definierten Prozentsätzen ermittelt, sofern nicht titulierte, d.h. vertraglich anerkannte oder gerichtlich festgestellte, Unterhaltsansprüche vorliegen.
- Bei Einkommenslosigkeit des Unterhaltsberechtigten: 33% des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen
- Bei Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten: 40% des gemeinsamen monatlichen Gesamtnettoeinkommens (Einkommen des Unterhaltsberechtigten zuzüglich jenes des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners), abzüglich des Eigeneinkommens
Bei Lebensgemeinschaften besteht grundsätzlich keine Unterhaltsverpflichtung.
Titulierte Unterhaltsansprüche, z.B. von geschiedenen Ehegatten bzw. getrennten Partnern, von Kindern oder Eltern, werden dem Individualeinkommen der Kundin bzw. des Kunden hinzugerechnet.
Die verbleibenden Kosten, zur Deckung der Normkosten für Ganz- bzw. Halbtage, werden zu 60% vom Land Steiermark und zu 40% vom zuständigen Pflegeverband oder von der zuständigen Gemeinde gedeckt.