Verstärkungspool
Mit dem Verstärkungspool für steirische Kindergärten werden Erhalterinnen/Erhaltern von Kindergärten Förderungsbeiträge für die Anstellung maximal einer zusätzlichen Kinderbetreuerin/eines zusätzlichen Kinderbetreuers pro Gruppe für das Kindergartenjahr 2022/23 Förderungsbeiträge gewährt. Für die Vergabe der Landesgelder hat die Steiermärkische Landesregierung eine Förderrichtlinie beschlossen.
Förderungsfähige Maßnahme:
Anstellung einer zusätzlichen Kinderbetreuerin bzw. eines zusätzlichen Kinderbetreuers im Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis einschließlich 30. Juni 2023. Diese Person
- hat die Anstellungserfordernisse für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer nach dem geltenden Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz zu erfüllen,
- ist mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% innerhalb des Förderzeitraumes nach den gehaltsrechtlichen Vorschriften einzustellen,
- ist zusätzlich zur gesetzlich geforderten Personalausstattung einzustellen.
Es werden ausschließlich volle Monate gefördert. Informationen über die Höhe des Förderungsbeitrages finden sich in § 3 der Förderungsrichtlinie.
Der CALL findet im Zeitraum
vom 19. September 2022 (07:00 Uhr) bis 23. September 2022 (18:00 Uhr) statt.
Details siehe Rundschreiben der Abteilung 6.
Förderungsantrag:
- Für den Förderungsantrag darf nur das von der Abteilung 6
vorgegebene Formular verwendet werden.
- Übermittlung ausschließlich per E-Mail an das Postfach call‑verstaerkungspool@stmk.gv.at
- Die Antragstellung ist nur in dem von der Abteilung 6 festgelegten Zeitraum („Call") möglich.
Außerhalb des Call-Zeitraums eingebrachte Förderanträge werden nicht berücksichtigt. - Förderungsanträge, bei denen Pflichtfelder nicht oder nicht vollständig ausgefüllt sind, werden nicht ins Auswahlverfahren aufgenommen. Eine nachträgliche Verbesserung dieser Anträge ist nicht möglich.
- Pro Kindergarten ist ein eigener Antrag einzubringen. Werden für mehrere Gruppen eines Kindergartens Förderungen beantragt, hat dies in einem Formular erfolgen.
Wesentliche Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses sind u.a.
- Förderungswerberin/Förderungswerber muss die Erhalterin/der Erhalter des Kindergartens sein. Eine andere natürliche oder juristische Person kann nur dann einen Förderungsantrag einbringen, wenn ihr/ihm die Erhalterin/der Erhalter nachweislich eine Vollmacht für die Förderungsabwicklung erteilt hat. Zudem hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber die Personalkosten für die zusätzliche Kinderbetreuerin/den zusätzlichen Kinderbetreuer zu tragen.
- Sollte eine Förderungszusage erteilt werden und ein Förderungsvertrag übermittelt werden, ist dieser von der Förderungswerberin/dem Förderungswerber vollständig ausgefüllt und unterfertigt binnen vier Wochen nach Erhalt zu retournieren. Bei Nichteinhaltung dieser Frist gilt der Förderungsantrag als zurückgezogen und es kann keine Förderung gewährt werden.
- Die Endabrechnung betreffend die tatsächlichen Personalmehrkosten ist dem Land Steiermark unaufgefordert spätestens zwei Monate nach Ablauf des förderungsrelevanten Zeitraums, längstens jedoch bis 31. August 2023, vorzulegen.
Details zu den Anspruchsvoraussetzungen, zu den anerkennungsfähigen Kosten, zur Förderungshöhe, und zur Vorlage der Endabrechnung sind in der Richtlinie „Verstärkungspool für steirische Kindergärten 2022" (Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 2022, GZ: ABT06-169409/2019-22) geregelt.
Ansprechpartnerin:
Natalie Brunner, BA MA
E-Mail: kin@stmk.gv.at
Telefon: +43 (316) 877-3817