Nächtigungsabgabe

Nächtigungsabgabe

Am 26. April 2022 wurde vom Landtag Steiermark die Novellierung des Steiermärkischen Tourismusgesetzes sowie des Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes 1980 beschlossen. Die entsprechende offizielle Kundmachung  erfolgte im Landesgesetzblatt Nr. 46/2022.

Aufgrund zahlreicher Anfragen erlauben wir uns, Sie auf folgende gesetzlichen Neuerungen besonders hinzuweisen:

1) Die Nächtigungsabgabe wird mit Wirkung vom 1.11.2022 wie folgt erhöht:

Beherbergungsbetriebe: von € 1,50 auf € 2,50 pro Person und Nächtigung
Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätze: von € 1,20 auf € 2,00 pro Person
   und Nächtigung
Schutzhäuser/Schutzhütten: von € 1,00 auf € 1,50 pro Person und Nächtigung

50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden ist der Gemeindeanteil bis zum 15. des Folgemonates an den jeweiligen Tourismusverband zu überweisen (§ 27 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992). Die Tourismusverbände sind verpflichtet, diesen Anteil zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 4 Abs. 4 Stmk. Tourismusgesetz 1992) zu verwenden. Die restlichen 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe sind von der Gemeinde bis zum 15. des Folgemonats an das Land abzuführen.

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