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Kreis- und Bezirksbehörden (bis 1925)

Kreisämter und Kreisregierungen

1748 wurden im Zuge der theresianischen Verwaltungsreformen für die damalige Steiermark fünf Kreisämter - Judenburg, Bruck, Graz, Marburg und Cilli - geschaffen, die als untere Verwaltungsebene mit weitreichenden Verwaltungsaufgaben betraut wurden (v. a. Beaufsichtigung der Grundherrschaften, Gesundheitswesen, öffentliche Ordnung, Schulwesen, Truppen-Einquartierungen etc.). Material dieser bis 1849 existierenden Behörden hat sich allerdings erst aus der Zeit ab ca. 1780 erhalten.
Im Zuge der Reformen von 1848 reduzierte man diese nun als Kreisregierung bezeichneten Behörden auf die Sitze Bruck, Graz und Marburg. Wegen der Einrichtung der Bezirksverwaltung wurden sie allerdings schon bald entbehrlich und schließlich 1859/60 aufgehoben.

Bezirksbehörden (bis 1925)

In den 1770er-Jahren wurde die Steiermark in so genannte Werbbezirke unterteilt. Diejenige Grundherrschaft, die innerhalb des aus einer oder mehreren Pfarren bzw. Numerierungsabschnitten bestehenden Werbbezirkes am wichtigsten erschien, erhielt verschiedene „staatliche" Agenden zugeteilt. Anfangs umfassten diese das Rekrutierungswesen, später wurden die nunmehr Bezirksobrigkeit genannten Verwaltungseinheiten zur ersten Instanz der politischen Verwaltung mit umfangreichen Befugnissen. Darüber hinaus besaßen sie auch gerichtliche Kompetenzen. Bis auf wenige Ausnahmen ist eher wenig wie auch nur unvollständiges Material erhalten geblieben.
Im Zuge der Revolution von 1848 ging man an eine weitgehende Neustrukturierung von Verwaltung und Rechtsprechung. Sie wurden getrennt und neben den Bezirksgerichten 1850 Bezirkshauptmannschaften eingerichtet. Das Material zu diesen (ersten bzw. „alten") Bezirkshauptmannschaften ist in sehr divergentem Umfang erhalten und verzeichnet.


1854 wurde noch einmal auf Bezirksebene die politische Verwaltung mit der Justiz vereinigt. Es entstanden die so genannten (gemischten) Bezirksämter, die ab 1859/60 zu einem guten Teil auch die Aufgaben der aufgelösten Kreisregierungen zu übernehmen hatten. Die Dezembergesetze von 1867 brachten im darauffolgenden Jahr die endgültige Trennung von Rechtsprechung und politischen Obliegenheiten. Die 1868 neu eingerichteten Bezirkshauptmannschaften bestehen im Wesentlichen bis heute. Das Material zu diesen beiden Behörden blieb in seinem Umfang höchst unterschiedlich erhalten; als Findbehelfe dienen Protokollbücher und Indices.

 

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