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Belästigung

(sexuelle) Belästigung am Arbeitsplatz

 

(sexuelle) Belästigung am Arbeitsplatz ist kein „Kavaliersdelikt" und kann nicht nur disziplinarrechtliche, sondern auch zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wird oft nicht als Problem anerkannt, sondern heruntergespielt und nicht ernst genommen.
Die Betroffenen schweigen zumeist aus Angst vor Demütigungen, Feindseligkeiten oder zusätzlichen Benachteiligungen und leiden unter seelischen und körperlichen Nachwirkungen, Angstzuständen und Depressionen. Sexuelle Belästigung macht krank und schafft ein negatives Betriebsklima.

Was kann die Gleichbehandlungsbeauftragte tun?

Sie berät Opfer über Rechtsverfolgung sowie über Möglichkeiten psychischer Betreuung.
Sie berät und unterstützt Opfer während des Verfahrens vor der Kommission.

Sie ist verpflichtet bei begründetem Verdacht einer Belästigung oder sexuellen Belästigung durch eine Beamtin bzw. einen Beamten unverzüglich und unmittelbar eine Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission zu erstatten. Dazu benötigt sie die schriftliche Zustimmung des Opfers.

Sie kann einen Antrag auf Gutachtenerstellung bei der Gleichbehandlungskommission einbringen, mit nachweislicher Zustimmung des Opfers.

Die Richtlinien über den Schutz vor (sexueller) Belästigung am Arbeitsplatz stehen hier für Sie zum Download bereit:  

 Richtlinien (sexuelle) Belästigung

 

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MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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