Nächtigungsabgabe
Mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 09. Juli 2026 wurde die Nächtigungsabgabe gemäß § 4 Abs. 4 des Steiermärkischen Nächtigungsabgabegesetzes - StNAG indexiert. Die entsprechende offizielle Kundmachung erfolgte im
Landesgesetzblatt Nr. 75/2026.
1) Derzeit gültige Beträge (bis 30. November 2026) der Nächtigungsabgabe pro Person und Nächtigung:
- Beherbergungsbetriebe: € 2,50
- Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätze: € 2,00
- Schutzhäuser/Schutzhütten: € 1,50
- Pauschalbetrag: € 120,00
2) Erhöhung der Nächtigungsabgabe ab 01. Dezember 2026
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2026 wird die Nächtigungsabgabe pro Person und Nächtigung wie folgt erhöht:
- Beherbergungsbetriebe: € 2,80
- Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätze: € 2,20
- Schutzhäuser/Schutzhütten: € 1,70
(Der Pauschalbetrag der Nächtigungsabgabe gemäß § 4 Abs. 2a StNAG wird mit 1. Jänner 2027 auf € 132,20 angehoben.)
50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden ist der Gemeindeanteil bis zum 15. des Folgemonates an den jeweiligen Tourismusverband zu überweisen (§ 27 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992). Die Tourismusverbände sind verpflichtet, diesen Anteil zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 4 Abs. 4 Stmk. Tourismusgesetz 1992) zu verwenden. Die restlichen 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe sind von der Gemeinde bis zum 15. des Folgemonats an das Land abzuführen.
Für Rückfragen steht die Abteilung 4 Finanzen entweder per E-Mail (abteilung4@stmk.gv.at) oder telefonisch, vertreten durch Hrn. Mag. Robert Schaunig (Tel. 0316/877-3604), zur Verfügung.
