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PREISRECHT

Preise sollen sich durch Angebot und Nachfrage am Markt bilden. Staatliche Eingriffe zur Festlegung von Höchstpreisen gibt es nur in wenigen Ausnahmefällen, vor allem bei (rezeptpflichigen) Arzneimitteln, bei bestimmten Tarifen (Rauchfangkehrer) und im Falle von Versorgungskrisen.

Nur in Ausnahmefällen kann der Wirtschaftsminister (bzw. der Landeshauptmann, wenn die Zuständigkeit delegiert wurde) Preise behördlich festlegen.

 

PREISAUSZEICHNUNG

  • Allgemeine Informationen

    Um den Preisvergleich zu erleichtern, müssen Unternehmer die Preise ihrer Waren sowohl im Geschäft als auch im Schaufenster sichtbar auszeichnen. Ausgenommen sind nur Antiquitäten und Kunstgegenstände. Die Preise sind so anzuschreiben, dass sie "durchschnittlich aufmerksame" Beobachter leicht lesen und den Waren zuordnen können. Bei Tankstellen sind die Treibstoffpreise so anzugeben, dass sie schon von der Fahrbahn aus leicht gelesen werden können.

    Dienstleistungsunternehmen wie z.B. Friseure, Textilreiniger und Kosmetiker müssen die Preisverzeichnisse so anbringen, dass sie auch von außen gelesen werden können.

    In Gastgewerbebetrieben sind die Preise immer inklusive Umsatzsteuer und allfälliger sonstiger Abgaben und Zuschläge anzugeben.

    Unternehmer dürfen generell keine höheren als die ausgezeichneten Preise verlangen.

    Wer Preise vergleicht, muss auch unterschiedliche Packungsgrößen berücksichtigen. Um den Vergleich zu erleichtern, ist bei einigen Produkten neben dem Preis des konkreten Produkts auch der sogenannte "Grundpreis" anzugeben. Dabei handelt es sich um den Preis je Einheit (Kilogramm, Liter, Meter, Quadrat- oder Kubikmeter).
    Der "Grundpreis" stellt die leichte Vergleichbarkeit sicher.

    Die Preisauszeichnung wird von Aufsichtsorganen der Bezirksverwaltungsbehörden überwacht

 

  •  Gesetzliche Grundlage

 

PREISGESETZ

  • Allgemeine Informationen

Das Preisgesetz regelt die Preise von Sachgütern und Leistungen. Es sieht keine generelle Preisregelung vor, sondern geht vom Bestehen des freien Marktes aus, wobei es jedoch bestimmte Eingriffsmöglichkeiten vorsieht.
Bis zum Jahr 1992 musste der Preis dem "ortsüblichen Preis" entsprechen. Gravierende Abweichungen wurden von der Behörde geahndet.
Seit 1992 ist die Preisgestaltung der Unternehmer weitgehend den Unternehmen freigestellt. Das Preisgesetz dient im Wesentlichen der Festlegung von Preisen im Krisenfall bzw. in Ausnahmefällen.

 

  •  Gesetzliche Grundlage
 

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Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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