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BEGLAUBIGUNG UND APOSTILLE

Eine Beglaubigung (Legalisation) ist eine auf einer öffentlichen Urkunde angebrachte amtliche Bestätigung der Echtheit dieser in Österreich ausgestellten öffentlichen Urkunde.

Die Beglaubigung bestätigt die Echtheit der Unterschrift, des Siegels und des Stempels auf einer Urkunde, sowie die Funktion des Unterzeichners.

Man benötigt eine Beglaubigung, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt werden soll, vorgeschrieben ist und kein zwischenstaatliches Übereinkommen existiert, das diesen Legalisationszwang aufhebt oder einschränkt.

Eine Apostille ist eine auf einer öffentlichen Urkunde angebrachte amtliche Bestätigung der Echtheit dieser in Österreich ausgestellten öffentlichen Urkunde.

Die Apostille ersetzt in bestimmten Fällen die Beglaubigung.
Österreich ist seit 1968 dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 1968/27) beigetreten.
Das Haager Übereinkommen sieht die Überbeglaubigung öffentlicher Urkunden durch eine international standardisierte Apostille vor.

Die Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift, des Siegels und des Stempels auf einer Urkunde, sowie die Funktion des Unterzeichners.

Man benötigt eine Apostille, wenn der Staat, in dem die Urkunde vorgelegt werden soll, dem Haager Übereinkommen beigetreten ist.

Für Beglaubigungen von österreichischen Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunden über Todesfälle, Auszüge aus dem ZPR) ist zunächst die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Urkunde ausgestellt wurde, zuständig.
Danach erfolgt die Beglaubigung durch den Landeshauptmann bzw. die Landesregierung (Abteilung 3).
Schließlich werden die Urkunden, die von der Abteilung 3 beglaubigt wurden, vom Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (Außenministerium) legalisiert (Büro für Konsularbeglaubigungen, Minoritenplatz 8, 1010 Wien).

Im Anschluss daran ist die Urkunde der Botschaft des betreffenden Landes vorzulegen.

Das Bundesgesetz vom 31.05.1967, BGBl. Nr. 1967/28, regelt die Zuständigkeit für die Ausstellung von Apostillen. Zur Anbringung der Apostille auf von Personenstandsbehörden ausgestellten Urkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunden über Todesfälle, Auszüge aus dem ZPR) ist in der Steiermark der Landeshauptmann (die Abteilung 3) zuständig.

  • Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Behörde
  • handschriftliche Unterschrift des Ausstellers
  • lesbarer Namen des Ausstellers (für Apostillen)

Machen Sie die ausstellende Behörde bereits vor Ort auf allfällige Mängel aufmerksam. Es können nur Urkunden im Original und mit handschriftlicher Unterschrift beglaubigt (bzw. mit einer Apostille versehen) werden.

  • Persönlich während der Parteienverkehrszeiten
    (Mo-Fr 08:00 - 12:30 Uhr, Di 08:00 - 14:00 Uhr)

        Wir bitten um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Nummer (0316) 877 - 2093.

  • per Post, am besten per Einschreiben mit  Begleitschreiben

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Urkunden/Dokumente rechtzeitig beglaubigen lassen.

Die Bearbeitung per Post kann einige Tage bis eine Woche in Anspruch nehmen.

Urkunden/Dokumente im Original, die im Bundesland Steiermark ausgestellt wurden.

Geben Sie unbedingt an, in welchem Land Sie die Urkunde/das Dokument verwenden werden.

  • Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunden über Todesfälle, Auszüge aus dem ZPR)
  • Meldebestätigung
  • Strafregisterbescheinigungen die von Gemeinden/Standesämtern ausgestellt wurden - nicht jedoch von der Landespolizeidirektion
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Staatsbürgerschaftsbescheid
  • Urkunden öffentlicher Schulen

Falls ihr Dokument nicht in der Auflistung enthalten ist, können Sie sich telefonisch bei uns erkundigen.

Urkunde Zuständige Stelle
notarielle und gerichtliche Urkunden Landesgericht für Zivilrechtssachen
Übersetzungen von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschern Landesgericht für Zivilrechtssachen
Strafregisterauszüge der Landespolizeidirektion (Graz, Leoben) Bundesministerium für Inneres
Reisepässe & Ausweise Notar/Bezirksgericht

Siehe Länderliste ( Link)

Bei Beglaubigungen von Personenstandsurkunden ist eine Vorbeglaubigung durch die Bezirkshauptmannschaft bzw. den Magistrat (Graz) zwingend notwendig. Das betrifft somit Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunden über Todesfälle und Auszüge aus dem ZPR.

Kosten pro Urkunde:

€ 21,00 Bundesgebühr

€ 3,20 Bundesverwaltungsabgabe

- somit € 24,20*

*bei Urkunden bezüglich der Staatsbürgerschaft € 21,00 Bundesgebühr und € 6,20 Landesverwaltungsabgabe - somit € 27,20

Gebührenfrei ist die Beurkundung der ersten Geburtsurkunde eines Kindes, innerhalb von zwei Jahren nach Geburt.

Anmerkung: Sollten Sie Ihren Antrag auf Beglaubigung oder Apostille per Post einbringen, ist eine zusätzliche Eingabegebühr von € 21,00 zu entrichten.

Büro für Konsularbeglaubigungen

Minoritenplatz 8, 1010 Wien

Telefon:

+43 50 1150-4425

+43 50 1150-4428

+43 50 1150-3632

E-Mail: beglaubigungen@bmeia.gv.at

Überbeglaubigungsanträge können auch schriftlich eingebracht werden.

Informationen finden Sie unter:

 Urkunden und Beglaubigungen - BMEIA, Außenministerium Österreich

 RIS - Konsularbeglaubigungsgesetz

 RIS - Apostillegesetz

 RIS - Personenstandsgesetz 2013 § 53

  • Beglaubigungsweg in Österreich

Ansprechpartnerin/Kontaktdaten

Ansprechpartnerin für Informationen zu Beglaubigungen und Apostillen ist

Melanie Eibel
Tel.: (0316) 877 - 2093
Fax: (0316) 877 - 2123
E-Mail: psv@stmk.gv.at 

Wir bitten um vorherige telefonische Terminvereinbarung.

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Abteilung 3 Verfassung und Inneres

Paulustorgasse 4, 8010 Graz

2. Stock, Zimmer-Nr. 238

Parteienverkehrszeiten:

Montag bis Freitag:

08:00 - 12:30 Uhr

Dienstag:

08:00 - 14:00 Uhr

 

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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