Navigation und Service
[Alt + 0] - Zum Inhalt[Alt + 1] - Zur Startseite[Alt + 2] - Zur Suche[Alt + 3] - Zur Hauptnavigation[Alt + 4] - Zur Subnavigation[Alt + 5] - Kontakt
Verwaltung
SUCHE
Link zur Startseite
© Land Steiermark
 
  • Dienststellen
    • A3 Verfassung und Inneres
    • Referat Veranstaltungen und Staatsbürgerschaft
      • Personenstand
      • Beglaubigung & Apostille
      • Preisrecht
      • Sammlungen
      • Stiftungen und Fonds
      • Wetten
      • Landesausspielungen
      • Vorbeugung der Geldwäsche
      • Spielapparate
      • Veranstaltungen
      • Kriegsgräberfürsorge
      • Bereich Staatsbürgerschaft
    • Referat Aufenthalts- und Sicherheitswesen
    • Referat Landesarchiv
    • Fachabteilung Verfassungs­dienst
    • Stabsstelle Innerer Dienst, Haushaltsführung und Controlling
    • Landesamtsdirektion
    • A1 Organisation und Informationstechnik
    • A2 Zentrale Dienste
    • A3 Verfassung und Inneres
    • A4 Finanzen
    • A5 Personal
    • A6 Bildung und Gesellschaft
    • A7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau
    • A8 Gesundheit und Pflege
    • A9 Kultur, Europa, Sport
    • A10 Land- und Forstwirtschaft
    • A11 Soziales, Arbeit und Integration
    • A12 Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
    • A13 Umwelt und Raumordnung
    • A14 Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit
    • A15 Energie, Wohnbau, Technik
    • A16 Verkehr und Landeshochbau
    • A17 Landes- und Regionalentwicklung
    • Agrarbezirksbehörde für Steiermark
    • Baubezirksleitungen
  • Bezirks­hauptmannschaften
    • BH Bruck-Mürzzuschlag
    • BH Deutschlandsberg
    • BH Graz Umgebung
    • BH Hartberg-Fürstenfeld
    • BH Leibnitz
    • BH Leoben
    • BH Liezen
    • BH Murau
    • BH Murtal
    • BH Südoststeiermark
    • BH Voitsberg
    • BH Weiz
  • Leitbild
  • Ausschreibungen
    • Liegenschaften
    • Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge
    • Jobportal
    • Lehre beim Land Steiermark
    • Versteigerung von Fahrzeugen und Geräten.
  • Themen
    • Bauen / Wohnen / Energie
    • Bildung / Kultur
    • Dokumente / Ausweise
    • Europa / International
    • Familie / Generationen
    • Verkehr / Freizeit
    • Gesundheit / Pflege
    • Landwirtschaft / Umwelt / Klima
    • Aufenthalt / Sicherheit
    • Menschen mit Behinderung
    • Soziales und Notfälle
    • Wirtschaft / Tourismus
  • Politik
    • Landesregierung
    • Landtag
  1. Sie sind hier:
  2. Verwaltung
  3. Dienststellen
  4. A3 Verfassung und Inneres
  5. Referat Veranstaltungen und Staatsbürgerschaft
  6. Personenstand
  • Referat Veranstaltungen und Staatsbürgerschaft
    • Personenstand
    • Beglaubigung & Apostille
    • Preisrecht
    • Sammlungen
    • Stiftungen und Fonds
    • Wetten
    • Landesausspielungen
    • Vorbeugung der Geldwäsche
    • Spielapparate
    • Veranstaltungen
    • Kriegsgräberfürsorge
    • Bereich Staatsbürgerschaft
  • Referat Aufenthalts- und Sicherheitswesen
  • Referat Landesarchiv
  • Fachabteilung Verfassungs­dienst
  • Stabsstelle Innerer Dienst, Haushaltsführung und Controlling
  • Seite vorlesen
    Vorlesen
Vorlesen
  • Seite drucken
    Drucken
Feedback verschicken

NAMENSRECHT, NAMENSFESTSETZUNG UND NAMENSÄNDERUNG

RECHTSAUSKÜNFTE, INFORMATIONEN ZUM ÖSTERREICHISCHEN UND AUSLÄNDISCHEN NAMENSRECHT


Ansprechpartnerinnen für Informationen zum österreichischen und ausländischen Namensrecht sind

Frau Mag. Rita Hirner
Tel.: (0316) 877 - 2092
Fax: (0316) 877 - 2123
E-Mail: psv@stmk.gv.at 

Frau Mag. Julia Knechtl
Tel.: (0316) 877 - 2074
Fax: (0316) 877 - 2123
E-Mail: psv@stmk.gv.at

NAMENSFESTSETZUNG

Allgemeines

  1. Kann die Herkunft und der Name einer Person nicht ermittelt werden, hat der Landeshauptmann einen gebräuchlichen Familiennamen und Vornamen mit Bescheid festzusetzen (z.B. Findelkind, anonyme Geburt).

    Ansprechpartnerin:
    Frau Melanie Eibel
    Tel.: (0316) 877 - 2093
    E-Mail: psv@stmk.gv.at

  2. Bei Personen bekannter Herkunft, die keinen Familiennamen haben oder bei denen dieser nicht ermittelt werden kann, ist auf Antrag ein Familienname mit Bescheid festzusetzen (z.B. bei Namensketten).
    Diesen Antrag können nur österreichische Staatsbürger/innen, Staatenlose, Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit und anerkannte Flüchtlinge stellen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
    Zuständig ist der Landeshauptmann in dessen Amtsbereich die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Gesetzliche Grundlage Namensfestsetzung

 § 66 Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013


ANONYME GEBURT

Allgemeines

Kann die Personenstandsbehörde die Herkunft einer Person, die in ihrem Amtsbereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht feststellen, hat sie das wahrscheinliche Alter und das Geschlecht der Person sowie die sonstigen Ergebnisse ihrer Ermittlungen dem Landeshauptmann mitzuteilen.

Der Landeshauptmann hat der mitteilenden Personenstandsbehörde im Wege des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) anzuzeigen:
1. den Familiennamen und Vornamen (§ 66 Abs. 1 PStG)
2. den Tag und den Ort der Geburt
3. das Geschlecht

Zuständig für die Ermittlungen und die Eintragung der Geburt ist die Personenstandsbehörde des gewöhnlichen Aufenthaltes der Person ungeklärter Herkunft.
Bei Findelkindern bzw. anonym geborenen Kindern sind im Ermittlungsverfahren die obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträger einzubeziehen.

Ansprechpartnerin:
Frau Melanie EIBEL
Tel.: (0316) 877 - 2093
E-Mail: psv@stmk.gv.at

Gesetzliche Grundlage anonyme Geburt

 § 34 Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013


NAMENSÄNDERUNG

Allgemeines

Für die Bewilligung oder Nichtbewilligung der Änderung des Vor- und Familiennamens in Form eines Bescheides ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in der der Antragsteller/die Antragstellerin seinen/ihren Hauptwohnsitz hat.

Einen Antrag auf Namensänderung können nur österreichische Staatsbürger/Staatsbürgerinnen, Staatenlose, Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit und anerkannte Flüchtlinge stellen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Berufungsbehörde in Namensänderungsverfahren ist das Landesverwaltungsgericht.

Antragsformular Namensänderung

  • Antragsformular Namensänderung

Gesetzliche Grundlage Namensänderung

  • Namensänderungsgesetz
 

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

QUICKLINKS:

  • Verwaltung & Serviceportal
  • Dienststellen & Organigramm
  • Bezirkshauptmannschaften
  • Themen & Fachportale
  • Politik
  • News Portal

Finden Sie Ihre Ansprechperson

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Übermitteln Sie Beschwerden & Hinweise

Bewerben Sie sich auf unserem Job-Portal

Abonnieren Sie unseren Newsletter

© 2026 Land Steiermark | Impressum | Datenschutz | Barrierefreiheitserklärung | Sitemap
FacebookInstagramLinkedInYoutube

Bildergalerie