Navigation und Service
[Alt + 0] - Zum Inhalt[Alt + 1] - Zur Startseite[Alt + 2] - Zur Suche[Alt + 3] - Zur Hauptnavigation[Alt + 4] - Zur Subnavigation[Alt + 5] - Kontakt
Verwaltung
SUCHE
Link zur Startseite
© Land Steiermark
 
  • Dienststellen
    • A3 Verfassung und Inneres
    • Referat Veranstaltungen und Staatsbürgerschaft
      • Personenstand
      • Beglaubigung & Apostille
      • Preisrecht
      • Sammlungen
      • Stiftungen und Fonds
      • Wetten
      • Landesausspielungen
      • Vorbeugung der Geldwäsche
      • Spielapparate
      • Veranstaltungen
      • Kriegsgräberfürsorge
      • Bereich Staatsbürgerschaft
    • Referat Aufenthalts- und Sicherheitswesen
    • Referat Landesarchiv
    • Fachabteilung Verfassungs­dienst
    • Stabsstelle Innerer Dienst, Haushaltsführung und Controlling
    • Landesamtsdirektion
    • A1 Organisation und Informationstechnik
    • A2 Zentrale Dienste
    • A3 Verfassung und Inneres
    • A4 Finanzen
    • A5 Personal
    • A6 Bildung und Gesellschaft
    • A7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau
    • A8 Gesundheit und Pflege
    • A9 Kultur, Europa, Sport
    • A10 Land- und Forstwirtschaft
    • A11 Soziales, Arbeit und Integration
    • A12 Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
    • A13 Umwelt und Raumordnung
    • A14 Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit
    • A15 Energie, Wohnbau, Technik
    • A16 Verkehr und Landeshochbau
    • A17 Landes- und Regionalentwicklung
    • Agrarbezirksbehörde für Steiermark
    • Baubezirksleitungen
  • Bezirks­hauptmannschaften
    • BH Bruck-Mürzzuschlag
    • BH Deutschlandsberg
    • BH Graz Umgebung
    • BH Hartberg-Fürstenfeld
    • BH Leibnitz
    • BH Leoben
    • BH Liezen
    • BH Murau
    • BH Murtal
    • BH Südoststeiermark
    • BH Voitsberg
    • BH Weiz
  • Leitbild
  • Ausschreibungen
    • Liegenschaften
    • Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge
    • Jobportal
    • Lehre beim Land Steiermark
    • Versteigerung von Fahrzeugen und Geräten.
  • Themen
    • Bauen / Wohnen / Energie
    • Bildung / Kultur
    • Dokumente / Ausweise
    • Europa / International
    • Familie / Generationen
    • Verkehr / Freizeit
    • Gesundheit / Pflege
    • Landwirtschaft / Umwelt / Klima
    • Aufenthalt / Sicherheit
    • Menschen mit Behinderung
    • Soziales und Notfälle
    • Wirtschaft / Tourismus
  • Politik
    • Landesregierung
    • Landtag
  1. Sie sind hier:
  2. Verwaltung
  3. Dienststellen
  4. A3 Verfassung und Inneres
  5. Referat Veranstaltungen und Staatsbürgerschaft
  6. Veranstaltungen
  • Referat Veranstaltungen und Staatsbürgerschaft
    • Personenstand
    • Beglaubigung & Apostille
    • Preisrecht
    • Sammlungen
    • Stiftungen und Fonds
    • Wetten
    • Landesausspielungen
    • Vorbeugung der Geldwäsche
    • Spielapparate
    • Veranstaltungen
    • Kriegsgräberfürsorge
    • Bereich Staatsbürgerschaft
  • Referat Aufenthalts- und Sicherheitswesen
  • Referat Landesarchiv
  • Fachabteilung Verfassungs­dienst
  • Stabsstelle Innerer Dienst, Haushaltsführung und Controlling
  • Seite vorlesen
    Vorlesen
Vorlesen
  • Seite drucken
    Drucken
Feedback verschicken

FAQ - 2. Zuständigkeiten

Welche Behörde ist in erster Instanz für Veranstaltungen und Veranstaltungsbetriebe zuständig?

  • Die Gemeinde ist zuständige Behörde unter den in § 23 Abs. 1 Z. 1 genannten Voraussetzungen (sofern eine Veranstaltung dem Veranstaltungsgesetz unterliegt und nicht nach § 1 ausgenommen ist).
  • Für die Registrierung und die Bewilligung mobiler Veranstaltungsbetriebe ist die Landesregierung zuständig.
  • In allen anderen Fällen ist die Bezirkshauptmannschaft zuständig.

Welche Behörde ist für die Meldung eines mobilen Veranstaltungsbetriebs zuständig?

  • Wird der mobile Veranstaltungsbetrieb im Rahmen einer Veranstaltung durchgeführt, hat die Meldung bei jener Behörde zu erfolgen, die die Veranstaltung genehmigt.
  • Wird der mobile Veranstaltungsbetrieb eigenständig durchgeführt, muss die Meldung bei der jeweiligen Gemeinde erfolgen.

Welche Behörde ist für die Überwachung einer Veranstaltung verantwortlich?

  • Grundsätzlich die Genehmigungsbehörde.
  • Für die Stadt Graz und in der Stadt Leoben ist die Landespolizeidirektion zuständig (§ 14).

Welche Behörde kontrolliert die zweijährige Überprüfung („Pickerl“) bei bereits registrierten Veranstaltungs(-betriebs)einrichtungen?

  • Die Landesregierung.

Ist jede Veranstaltungseinrichtung zu registrieren?

  • Grundsätzlich ja, es sei denn, dass sie im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung mitbewilligt wurde.

Was ist die Folge, wenn die alle zwei Jahre vorgeschriebene Überprüfung von bereits registrierten Veranstaltungs(-betriebs)einrichtungen unterbleibt?

  • Die Veranstaltungs(-betriebs)einrichtung wird aus dem Register gestrichen.

Welche Behörde ist für die Erteilung einer Veranstaltungsstättenbewilligung zuständig?

  • Die Bewilligung einer Veranstaltungsstätte mit einem Gesamtfassungsvermögen von bis zu 1000 Personen für zeitlich begrenzte gleichartige Veranstaltungen (Meisterschaften, Turniere etc.) fällt in den Zuständigkeitsbereich der betreffenden Gemeinde, sofern sich die Veranstaltungsstätte nicht über zwei oder mehrere Gemeindegebiete erstreckt, oder es sich um eine Veranstaltungsstätte für einen „ortsfesten Veranstaltungsbetrieb" handelt.
  • In allen anderen Fällen ist die Bezirkshauptmannschaft für die Bewilligung zuständig.

Welche Behörde ist für die Meldung/Bewilligung von Veranstaltungen auf bzw. in einer bewilligten Veranstaltungsstätte (z.B. Fußballstadion, Tennisstadion etc.) zuständig?

  • Die Gemeinde ist für jene meldepflichtigen Veranstaltungen (z.B. Meisterschaftsspiele) auf bzw. in einer von ihr bewilligten Veranstaltungsstätte zuständig, die von der Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind.
  • Ansonsten ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
  • Die gesammelte Meldung gleichartiger Veranstaltungen (z.B. Meisterschaftsspiele), die bereits zu Jahres- oder Saisonbeginn feststehen, ist möglich und zulässig.

Hat auch bei bereits bewilligten Veranstaltungsstätten alle zwei Jahre eine Überprüfung zu erfolgen?

  • Nur wenn dies von der Behörde im Einzelfall mittels Auflage vorgeschrieben wurde.

Wer darf wiederkehrende Überprüfungen von Veranstaltungsstätten vornehmen und einen entsprechenden Prüfbericht ausstellen?

  • Staatlich befugte und beeidete ZiviltechnikerInnen im Umfang ihrer Befugnis,
  • allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige,
  • akkreditierte Stellen im Umfang ihrer Akkreditierung,
  • sowie jene Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Herstellung, Installierung, Änderung oder Instandsetzung der Veranstaltungsstätte befugt sind.

Welche Behörde ist für die Genehmigung von gemeindeübergreifenden Veranstaltungsstätten/Veranstaltungen zuständig?

  • Die Bezirksverwaltungsbehörde.

Welche Behörden sind für bezirksübergreifende Veranstaltungsstätten/Veranstaltungen zuständig?

  • Grundsätzlich die jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden. Diese haben einvernehmlich vorzugehen.

Wie wird die Größe einer Veranstaltung berechnet?

  • Bei Großveranstaltungen ist auf die Anzahl der über die gesamte Veranstaltungsdauer zu erwartenden Personen (Besucher) abzustellen.
  • Bei eintägigen Veranstaltungen kommt es auf die Anzahl der maximal gleichzeitig anwesenden Personen an.

Wie wird die Größe einer Veranstaltungsstätte berechnet?

  • Bei einer genehmigten Veranstaltungsstätte, bei der das Gesamtfassungsvermögen auf die Zahl der Besucher abstellt, wird es in der Regel für Darsteller, (Fußball-, Tennis-)Spieler etc. eigene abgegrenzte Aufenthaltsbereiche geben, die in einem solchen Fall nicht dem Zuschauerbereich zuzurechnen sind.
  • Es ist bei der Beurteilung sowohl auf die örtlichen Gegebenheiten, als auch auf die Art der Veranstaltung abzustellen.

Kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch für Veranstaltungen mit weniger als 1000 Teilnehmern zuständig sein?

  • Ja. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist für alle Veranstaltungen auf bzw. in von ihr bewilligten Veranstaltungsstätten zuständig.

Welche Angaben in den Formularen sind für die Beurteilung der Zuständigkeit heranzuziehen?

  • Bei eintägigen und mehrtägigen Veranstaltungen die Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen. Strengere Bestimmungen gelten für mehrtägige Klein- bzw. Großveranstaltungen.
 

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

QUICKLINKS:

  • Verwaltung & Serviceportal
  • Dienststellen & Organigramm
  • Bezirkshauptmannschaften
  • Themen & Fachportale
  • Politik
  • News Portal

Finden Sie Ihre Ansprechperson

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Übermitteln Sie Beschwerden & Hinweise

Bewerben Sie sich auf unserem Job-Portal

Abonnieren Sie unseren Newsletter

© 2026 Land Steiermark | Impressum | Datenschutz | Barrierefreiheitserklärung | Sitemap
FacebookInstagramLinkedInYoutube

Bildergalerie