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FAQ - 4. Überwachung

Was ist im Rahmen der Überwachung geregelt?

  • § 14 Abs. 2 regelt, wozu Organe der Überwachungsbehörden berechtigt sind.
  • § 14 Abs. 3 verpflichtet den Veranstalter, die Überwachung zu dulden.
  • § 14 Abs. 4 regelt die Untersagung mittels Bescheid durch die Überwachungsbehörde.

Wann ist eine Veranstaltung mit Bescheid zu untersagen?

Die Überwachungsbehörde untersagt eine Veranstaltung, wenn

  • eine meldepflichtige Veranstaltung ohne Meldung,
  • eine anzeigepflichtige Veranstaltung ohne Anzeige,
  • eine bewilligungspflichtige Veranstaltung ohne Bewilligung,
  • eine mobile Veranstaltung ohne Bewilligung nach § 10,
  • oder eine verbotene Veranstaltung

durchgeführt wird.

Welche Möglichkeiten hat die Überwachungsbehörde, die Mängelbehebung anzuordnen?

  • Der Mängelbehebungsauftrag stellt das gelindeste Sanktions-Mittel dar. Anwendungsfälle: Fluchtweg verstellt, Absperrung zu gefährlich, Musik zu laut etc.
  • Der Mängelbehebungsauftrag ist zu dokumentieren (am besten in einer Niederschrift).
  • Zur Mängelbehebung ist eine Frist zu setzen.
  • Droht eine unmittelbare Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der TeilnehmerInnen, so ist der Mängelbehebungsaufrag ausgeschlossen.
  • Werden Mängel trotz Mängelbehebungsauftrag nicht behoben, oder droht eine unmittelbare Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der TeilnehmerInnen, so ist die Veranstaltung entweder unter- oder abzubrechen.

Wann kann eine Veranstaltung unterbrochen werden?

  • Wenn Mängel vorliegen, die nicht von vornherein zur Räumung der Veranstaltung führen müssen, sondern während der Veranstaltung beseitigt werden können.
  • Wenn die Entfernung von Ruhestörern erforderlich ist.
  • Nach Mängelbehebung/Entfernung der Ruhestörer kann die Veranstaltung fortgeführt werden, ansonsten hat die Räumung zu erfolgen.

Wann kann eine Veranstaltung abgebrochen werden?

  • Es liegt bereits ein Untersagungsbescheid der Überwachungsbehörde oder der Anzeigebehörde (§ 8 Abs. 8) vor.
  • Die Veranstaltung kann auch aus den in § 14 Abs. 6 genannten Gründen abgebrochen werden.

Wie ist im Falle des Abbruchs einer Veranstaltung vorzugehen?

  • Bei Abbruch ist die Veranstaltung entweder zu schließen, oder zu räumen.

Kann die Überwachungsbehörde die veranstaltungspolizeiliche Überwachung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vornehmen lassen?

  • Ja. Die Behörde, mit Ausnahme der Gemeinde, darf mit Bescheid festlegen, ob und wie viele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sie aus veranstaltungspolizeilichen Gründen zur Überwachung und zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung einer Veranstaltung für notwendig erachtet.
  • Für die Kosten dieses besonderen Überwachungsdienstes gelten die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes.
 

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Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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