Nutzungsbewilligung
Allgemeine Informationen
Heilquellen und Heilpeloide dürfen erst dann genutzt werden, wenn die zuständige Behörde sie als Heilvorkommen anerkannt und deren Nutzung bewilligt hat. Ausgenommen von dieser Bewilligungspflicht ist die Nutzung des Heilvorkommens für den eigenen persönlichen Gebrauch.
Voraussetzungen
- Anerkennung als Heilvorkommen
- die Antragstellerin bzw. der Antragsteller muss Eigentümerin bzw. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigter des Heilvorkommens sein
- Nachweis der hygienisch und technisch einwandfreien Fassung bei Heilquellen und bei der Gewinnung bzw. Aufbereitung von Produkten eines anderen Heilvorkommens
- bei ortsgebundener Nutzung: ein Nachweis der spezifischen Beschaffenheit des Heilvorkommens (Mindestgehalt an Inhaltsstoffen)
Zuständige Stelle
das Amt der steiermärkischen Landesregierung Abteilung 8 Gesundheit, Pflege und Wissenschaft FA Gesundheit und Pflegemanagement
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich einzubringen.
Im Verfahren wird von Amts wegen ein Gutachten des Landeshauptmannes eingeholt, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
Unter Angabe eines eventuellen Eigennamens, der Bezeichnung der örtlichen Lage sowie der für die Heilwirkung maßgeblichen Merkmale erteilt die Behörde einen Bewilligungsbescheid für die Nutzung.
Hinweis: Die Behörde kann im Bescheid Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Benützung des Heilvorkommens erteilen.
Erforderliche Unterlagen
- Anerkennungsbescheid als Heilvorkommen
- Sachverständigengutachten
Hinweis: Das Sachverständigengutachten darf nicht älter als ein Jahr sein.
Kosten
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EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten. -
BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. -
LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00 Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70 Euro