Eigener Identitätsausweis für Kinder
Allgemeine Informationen
Die Ausstellung eines eigenen Identitätsausweises für Kinder ist möglich, muss aber bei einem Alter des Kindes unter 14 Jahren von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter beantragt werden.
Durch die körperlichen Veränderungen eines Kindes muss - in entsprechend kurzen Intervallen - ein neuer Identitätsausweis beantragt werden.
ACHTUNG
Eine Eintragung des Kindes in den Identitätsausweis ist nicht
möglich.
Weitere Informationen zum eigenen Identitätsausweis für Kinder.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Identitätsausweises ist die österreichische Staatsbürgerschaft (§35a SPG).
Verfahrensablauf
- Das Kind muss zur Antragstellung des Identitätsausweises persönlich erscheinen
- Sofern das Kind aufgrund seines Alters oder aus sonstigen Gründen in der Lage ist, eine Unterschrift zu leisten, muss es im Unterschriftsfeld des Antragsformulars (schwarzer Rahmen) selbst unterschreiben
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular (liegt bei der Behörde auf und wird gemeinsam mit der Behörde ausgefüllt)
- Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers (Mutter/Vater)
- Bestätigung der Meldung der Antragstellerin/des Antragstellers (Mutter/Vater)
- Bestätigung der Meldung des Kindes
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis der Staatsbürgerschaft des Kindes bzw. des beantragenden Elternteils, wenn das Kind keinen eigenen besitzt Ab dem 12. Lebensjahr des Kindes ist ein eigener Staatsbürgerschaftsnachweis erforderlich.
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Eventuell Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Kosten
- 91 Euro
Diese Gebühr ist eine Pauschalgebühr, d.h. es sind keine weiteren Gebühren zu entrichten (z.B. für Beilagen).
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).