Forstrechtliche Bewilligungen
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.
Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 2 nachhaltig gesichert bleiben und die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.
Bestimmte Vorhaben, wie beispielsweise die Erteilung einer Rodungsbewilligung bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung ist durch die Waldeigentümerin bzw. den Waldeigentümer grundsätzlich schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einzubringen.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wird die Bewilligung mittels Bescheid erteilt, falls die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung vorliegen.
Erforderliche Unterlagen
Abhängig von der Art der forstrechtlichen Bewilligung sind unterschiedliche Beilagen erforderlich und Angaben zu machen.
Beispiel Rodungsbewilligung:
- Angaben über das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche
- Angaben über den Rodungszweck
- im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten: Bekanntgabe der daraus berechtigten Personen
- Bekanntgabe der Eigentümmerinnen bzw. Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainerinnen und Anrainer)
- Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf
- Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht
Kosten
Gebühren nach dem Gebührengesetz:
- je Ansuchen und Verhandlungsschrift: 21 Euro
- Beilagen je nach Umfang: zwischen 6 Euro und 36 Euro
Kommissionsgebühren nach der Landes- Kommissionsgebührenverordnung 2007 LGBl. Nr. 81/2007
pro angefangene halbe Stunde und Amtsorgan: 17,90 Euro
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