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Umsetzung VRV 2015

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015 wurde am 19.10.2015 im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 313/2015) verlautbart.  Ziel dieser neuen Verordnung ist unter anderem unter Berücksichtigung der neuen Haushaltsregelungen von den Ländern und Gemeinden eine getreue, vollständige und einheitliche Darstellung der finanziellen Lage zu erhalten.

Die VRV 2015 ist von den steirischen Städten und Gemeinden erstmalig für den Voranschlag des Haushaltsjahres 2020  anzuwenden. Ab dem 1.1.2020 haben die steirischen Städte und Gemeinden ihr Gemeindehaushaltswesen nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung zu führen. Für dieses Haushaltsjahr ist auch erstmalig ein Rechnungsabschluss auf Basis der Bestimmungen der VRV 2015 zu erstellen.

Bis dahin haben die steirischen Städte und Gemeinden sämtliche bestehenden einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Haushaltswirtschaft, Voranschlagserstellung und Rechnungslegung (Basis: VRV 1997; GemO, GHO 1977) zu beachten. Der vom der KDZ mittlerweile auf Basis der VRV 2015 veröffentlichte „Kontierungsleitfaden 2018" ist erstmalig für die Erstellung des Voranschlages für das Haushaltsjahr 2020 von den steirischen Städten und Gemeinden heranzuziehen.

Die Abteilung 7 ist für die operative Umsetzung der VRV 2015 auf Ebene der steirischen Gemeinden zuständig und bereitet derzeit die wesentlichen (rechtlichen) Grundlagen zur Einführung der VRV 2015 vor.

 Informationsveranstaltung des Gemeindebundes Steiermark zur Umsetzung der VRV 2015 in Leoben am 21.6.2017

 Unterlagen betreffend Umsetzung VRV 2015

 Musterrechnungsabschluss für Städte und Gemeinden nach der VRV 2015

 Bürgermeisterbrief - Schreiben der Landeshauptleute zur Umsetzung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV 2015)

 Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015; Grundlegende Information zur Ersterfassung der Vermögenswerte auf Basis der VRV 2015 der Gemeindeaufsicht an sämtliche Gemeinden der Steiermark

 

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