Aufschub u. Unterbrechung d. Vollzugs d. (Ersatz)Freiheitsstrafe
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Eine gegen Sie verhängte (Ersatz)freiheitsstrafe ist zu vollziehen, wenn z.B. die geschuldete Geldleistung bei Ihnen nicht einbringlich ist. Sie müssen dann auf Aufforderung der Behörde die (Ersatz)Freiheitsstrafe antreten.
Wenn durch den sofortigen Vollzug einer verhängten (Ersatz)Freiheitsstrafe
- Ihre Erwerbsmöglichkeit gefährdet wird oder
- der notwenige Unterhalt der Personen, für die Sie nach dem Gesetz sorgen müssen, gefährdet wird oder
- Sie dringende Familienangelegenheiten erledigen müssen,
können Sie vor Beginn des Vollzuges der Freiheitsstrafe den Aufschub des Strafvollzuges oder während die Freiheitsstrafe vollzogen wird eine Unterbrechung des Vollzugs der Freiheitsstrafe mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Beachten! Sie haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges; ausgenommen: Sie waren innerhalb der letzten sechs Monate für sechs Wochen ununterbrochen in Haft. Dann haben Sie Anspruch darauf, dass die Freiheitsstrafe für sechs Monate aufgeschoben wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Haftstrafe von einer Verwaltungsbehörde verhängt wurde.
Voraussetzungen
Sie müssen darlegen, dass einer der folgenden wichtigeGründe vorliegt:
- Ihre Erwerbsmöglichkeit wird gefährdet oder
- der notwenige Unterhalt der Personen, für die Sie nach demGesetz sorgen müssen, wird gefährdet oder
- Sie müssen dringende Familienangelegenheitenerledigen
Fristen
Sie können den Antrag auf Aufschub bzw. Unterbrechung desStrafvollzuges in jedem Stadium des Verfahrens einbringen, also vorund während der Haft, und zwar bis die (Ersatz)Freiheitsstrafezur Gänze vollzogen ist.
Zuständige Stelle
Zusatzinformation
Der Antrag auf Aufschub des Vollzugs der (Ersatz)Freiheitsstrafe ist einzubringen bei:
- der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat oder
- der Behörde, der der Strafvollzug übertragen worden ist
Der Antrag auf Unterbrechung des Vollzugs der (Ersatz)Freiheitsstrafe ist bei der Behörde einzubringen, der der Strafvollzug obliegt;
das kann sein:
- die Behörde, die in erster Instanz entschieden hat oder
- die Behörde, der der Strafvollzug übertragen worden ist oder die um den Vollzug ersucht wurde, oder
- das gerichtliches Gefangenenhaus (Anstaltsleiter) oder
- das Vollzugsgericht
Verfahrensablauf
Die Behörde überprüft, ob die Gründefür einen Aufschub bzw. eine Unterbrechung der(Ersatz-)Freiheitsstrafe vorliegen bzw. ob Sie Rechtsanspruch aufUnterbrechung der (Ersatz-)Freiheitsstrafe haben.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, legt dieBehörde mittels Bescheid die Dauer des Aufschubes bzw. derUnterbrechung fest.
Erforderliche Unterlagen
Abhängig von den Gründen, die Sie angeführthaben, legen Sie bitte die Unterlagen bei.
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