Zufahrtsgenehmigung und Sondernutzung
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Für jede den bestimmungsgemäßen Zweck hinausgehende Benützung der Landesstraße ist eine Zustimmung der Landesstraßenverwaltung erforderlich (Sondernutzung).
Anschlüsse von öffentlichen Straßen sowie von nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken an Landesstraßen dürfen nur mit Zustimmung der Landesstraßenverwaltung angelegt oder abgeändert werden (Zufahrtsbewilligung für Landesstraße).
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