Daueraufenthalt-EU - Erstantrag
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU"
Zuständige Stelle
Zusatzinformation
Zuständig ist:
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der Fremden oder des Fremden örtlich zuständig ist:
- der Landeshauptmann oder
- die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, in den Statutarstädten: der Magistrat)
- ausgenommen Stadt Graz:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 3
Paulustorgasse 4, 8010 Graz
E-Mail: aufenthalt@stmk.gv.at
Kosten
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
Befristete Aufenthaltstitel:
-
EUR 218
Unbefristeter Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU:
-
EUR 275
Bestätigung über die rechtzeitige Antragstellung im Verlängerungsverfahren gemäß § 24 NAG (Notvignette):
-
EUR 50
Erteilung Aufenthaltstitel von Amts wegen:
-
EUR 218
BREXIT Aufenthaltstitel - "Artikel 50 EUV":
-
EUR 91 für Personen ab 16 Jahren
-
EUR 39 für Personen unter 16 Jahren
NEU: In Österreich geborene Kinder sind bei der ersten Bewilligung von den Gebühren befreit.
Hinweis: Diese Gebühren sind bei der Antragstellung zu bezahlen.
Datenschutzrechtliche Informationen
