Niederlassungsbewilligung Angehöriger - Antrag
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" berechtigt Angehörige aus Drittstaaten (Staaten, die nicht Mitglied des EWR sind, ausgenommen Schweiz) zur befristeten Niederlassung ohne Arbeitsmarktzugang.
Angehörige aus Drittstaaten können eine "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" beantragen, wenn die Person, die die Familie zusammenführt,
- nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Österreicherin/nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Österreicher oder nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin/nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist, oder als Schweizer Bürgerin/Schweizer Bürger nicht das ihr/ihm aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat und
- in Österreich dauerhaft wohnhaft ist.
Angehörige in diesem Zusammenhang sind:
- Verwandte der Person, die die Familie zusammenführt bzw. ihres Ehegatten bzw. ihres eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie (z.B. Eltern, Schwieger- und Großeltern), sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird
- Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen können und für die tatsächlich Unterhalt geleistet wird
- Sonstige Angehörige,
- die von der Person, die die Familie zusammenführt, bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben oder
- die mit der Person, die die Familie zusammenführt, bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
- bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch die Person, die die Familie zusammenführt, zwingend erforderlich machen.
Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel "Niederlassungbewilligung - Angehöriger"
Zuständige Stelle
Zusatzinformation
Zuständig ist:
Für die Antragstellung:
die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimme Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers.
Hinweis: Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden oder des Fremden örtlich zuständig ist:
- der Landeshauptmann oder
- die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde
- ausgenommen Stadt Graz:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 3
Paulustorgasse 4, 8010 Graz
E-Mail: aufenthalt@stmk.gv.at
Kosten
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
Befristete Aufenthaltstitel:
-
EUR 218
Unbefristeter Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU:
-
EUR 275
Bestätigung über die rechtzeitige Antragstellung im Verlängerungsverfahren gemäß § 24 NAG (Notvignette):
-
EUR 50
Erteilung Aufenthaltstitel von Amts wegen:
-
EUR 218
BREXIT Aufenthaltstitel - "Artikel 50 EUV":
-
EUR 91 für Personen ab 16 Jahren
-
EUR 39 für Personen unter 16 Jahren
NEU: In Österreich geborene Kinder sind bei der ersten Bewilligung von den Gebühren befreit.
Hinweis: Diese Gebühren sind bei der Antragstellung zu bezahlen.
Datenschutzrechtliche Informationen
