Innovationsprogramm des Landes Steiermark
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Gewährung von Förderungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft für Fremdkapitalien sowie Eigenmittel in Form von Zinsenzuschüssen und / oder Einmalzuschüssen bis zu 10 % der förderbaren Projektkosten für Investitionsprojekte ab € 70.000,00 (Untergrenze).
Voraussetzungen
Förderungswerber können physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechtes sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften (kleine und mittlere Unternehmen der Tourismuswirtschaft) mit einschlägiger aufrechter Gewerbeberechtigung lautend auf den Förderungswerber für den Investitionsstandort in steirischen Tourismusgemeinden sein.
Zuständige Stelle
für die Leistung Innovationsprogramm des Landes Steiermark:
Abteilung 12 Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
Friedrichgasse 13
8010 Graz,06.Bez.:Jakomini
Telefon: +43 (316) 877-4084
Fax: +43 (316) 877-4697
E-Mail: abteilung12@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung
Verfahrensablauf
Die Beurteilung der Förderungswürdigkeit erfolgt durch die Abteilung 12 – Wirtschaft und Tourismus – Referat Tourismus. Für das weitere Verfahren gilt die Richtlinie Innovationsprogramm des Landes Steiermark für die Tourismuswirtschaft.
Erforderliche Unterlagen
- Ausführliche Projektbeschreibung
- Kostenaufstellung
- Unbefristete Gewerbeberechtigung lautend auf den Förderungswerber für den Investitionsstandort
- Businessplan
- Miet- oder Pachtvertrag, wenn Betrieb nicht im Eigentum
- Finanzierungszusage und Kreditvertrag (bei Kreditfinanzierung) oder Eigenmittelnachweis
- Bilanzen und Erfolgsrechnungen der beiden letzten Wirtschaftsjahre mit Anlagenverzeichnis
- Bei Gesellschaften: Gesellschaftsvertrag
- die für die Durchführung des Projektes notwendigen Bewilligungen (z.B. Baubewilligung)
Zusätzliche Informationen
- Die Förderungswerberin/der Förderungswerber verpflichtet sich, den Organen des Förderungsgebers sowie dem Landesrechnungshof Steiermark die Prüfung des geförderten Projektes zu gestatten und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
- Die Förderungswerberin/der Förderungswerber nimmt zur Kenntnis, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung gibt.
- Die Förderungswerberin/der Förderungswerber erklärt sich einverstanden, dass ihr/sein Name oder ihre/seine Bezeichnung unter Angabe der Rechtsform, des Förderungsgegenstandes sowie die Art und die Höhe der Förderung in Berichte über die Förderungsvergabe aufgenommen und so veröffentlich werden.
Datenschutzrechtliche Informationen
