Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom […], mit welcher für die Landesstraße B 72 – Weizer Straße ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 7,5 t Gesamtgewicht ausgenommen Omnibusse erlassen wird
Bitte beachten Sie: Alle Stellungnahmen werden nach Ablauf der Begutachtungsfrist vollständig und unverändert veröffentlicht (§ 2 Abs. 4 Steiermärkisches Volksrechtegesetz).