Sanierungsoffensive für Mietwohnungen - Antrag
Allgemeine Informationen
Es handelt sich hierbei um einen Online-Antrag für die Sonderförderung " Sanierungsoffensive für Mietwohnungen 2025".
Den Antrag kann eine gemeinnützige Bauvereinigung als Gebäudeeigentümerin stellen. Die Förderung besteht in der Gewährung eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Förderungsbeitrages in Form von Zuschlägen in der Höhe von max. 40 % der anerkannten förderungsfähigen Maßnahmen. Beim Einsatz von zumindest 25 % Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen beträgt die Förderung für die Dämmstoffe max. 50 % der dafür anrechenbaren Projektkosten.
Für weitere Informationen besuchen Sie unsere Webseite unter www.sanieren.steiermark.at.
Fristen
Eine Antragstellung an das Land ist bis längstens bis 31.12.2025 möglich. Die Feststellung der tatsächlichen Förderungsfähigkeit sowie die Auszahlung der endgültigen Förderungshöhe erfolgt nach Umsetzung der Maßnahmen und an Hand der Nachreichung der erforderlichen Nachweise.
Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik FA Energie und
Wohnbau
Verfahrensablauf
Der Antrag kann online über dieses Formular gestellt werden. Am Ende haben Sie die Möglichkeit sich die Zusammenfassung des Antrages per E-Mail zusenden zu lassen. Dieser wird anschließend in der zuständigen Stelle bearbeitet und Sie erhalten ein Schreiben mit den weiteren Informationen. Der Antrag kann auch über einen Bevollmächtigten / eine Bevollmächtigte gestellt werden, in diesem Fall muss die Bevollmächtigung bei den Beilagen angehängt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Förderungsantrag (online)
- Benützungsbewilligung Bestand (Kopie)
Hier finden Sie Vorlagen für die Sonderförderung Sanierungsoffensive für Mietwohnungen 2025 - Wohnbau - Land Steiermark
Rechtsgrundlagen
- Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993
- Durchführungsverordnung zum Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993
- Regierungssitzungsbeschluss ABT15-2018/2025-262 vom 3.7.2025
Datenschutzrechtliche Informationen
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle
relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten
veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.