Erhöhung des Entgelts für Pflege- und Betreuungspersonal (2025)
Allgemeine Informationen
Die Steiermärkischen Landesregierung gewährt als Förderungsgeberin, bei Erfüllen der in der Förderungsrichtlinie festgelegten Förderungsvoraussetzungen, eine Förderung an die Trägerinnen/Träger von Krankenanstalten, Pflege- und Betreuungseinrichtungen (Förderungsnehmer:innen), falls diese gem. einer entgeltgestaltenden Vorschrift im Zusammenhang mit dem EEZG zur Auszahlung einer monatlichen Entgelterhöhung verpflichtet sind.
- Angehörige des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege
- Angehörige der Pflegefachassistenz
- Angehörige der Pflegeassistenz
nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, zuletzt idF. BGBl. I Nr. 108/1997
- Diplom-Sozialbetreuerinnen/Diplom-Sozialbetreuer
- Fach-Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuer
- Heimhelferinnen/Heimhelfer
nach dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz - StSBBG, zuletzt idF LGBl. Nr. 4/2008
Voraussetzungen
- Bei der förderungswerbenden Person handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person gemäß Punkt 5 dieser Förderungsrichtlinie.
- Die förderungswerbende Person ist als Dienstgeberin aufgrund entgeltgestaltender Vorschriften verpflichtet, eine außerordentliche Entgelterhöhung an die Dienstnehmer:innen auszubezahlen.
- Die Förderung refinanziert nur jene Entgelterhöhungen, welche mit Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmern des Pflege- und Betreuungspersonals, die einer der Berufsgruppen gemäß Punkt 4 der Förderungsrichtlinie angehören, vereinbart wurden.
- Die Antragsstellung (Einlangen des Antrags) erfolgt längstens bis zum 31.01.2026 in schriftlicher Form mittels des zur Verfügung gestellten Antragsformulars.
Fristen
- Der Antrag ist bei der Abteilung 8 - Gesundheit und Pflege / Referat Pflegemanagement des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung spätestens bis zum 31.01.2026 einzubringen.
- Bis zum 31.03.2026 ist der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel mittels einer vom Land Steiermark zur Verfügung gestellten Excel-Tabelle zu erbringen.
Zuständige Stelle
für die Leistung Erhöhung des Entgelts für Pflege- und Betreuungspersonal (2025):
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
Friedrichgasse 9
8010 Graz,06.Bez.:Jakomini
Telefon: +43 (316) 877-2502
Fax: +43 (316) 877-3373
E-Mail: abteilung8@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Verfahrensablauf
- Antrag
Die Antragsstellung ist ausschließlich über das zur Verfügung gestellte Online-Formular möglich.- Förderungsnehmerinnen und Förderungsnehmer gemäß Punkt 5 lit. a bis c dieser Förderungsrichtlinie:
Ansuchen für Förderungen im Bereich der Pflege können direkt bei der Abteilung 8 - Gesundheit und Pflege gestellt werden. - Förderungsnehmerinnen und Förderungsnehmer gemäß Punkt 5 lit. d dieser Förderungsrichtlinie:
örderungen im Bereich der Behindertenarbeit können direkt bei der Abteilung 11 - Soziales, Arbeit und Integration eingebracht werden.
- Förderungsnehmerinnen und Förderungsnehmer gemäß Punkt 5 lit. a bis c dieser Förderungsrichtlinie:
- Prüfung der Förderungsvoraussetzungen
Im Zuge dieser Prüfung prüft die zuständige Förderungsstelle, ob- der online eingebrachte Förderungsantrag vollständig ist und alle Unterlagen gemäß Punkt 10 vorliegen,
- die Förderungswürdigkeit gegeben ist und
- keine Ausschließungsgründe gemäß Punkt 8 dieser Förderungsrichtlinie vorliegen.
- Förderungsentscheidung und Auszahlung der Förderungsmittel
Nach der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen binnen 14 Tage nach Einlangen der vollständigen Unterlagen, werden die Förderungswerberinnen/Förderungswerber über die Förderungsentscheidung schriftlich informiert und es wird eine Auszahlung von Förderungsmittel binnen weiterer 7 Tage vorgenommen. - Nachweisführung:
Mit Beginn 2025 ist der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel mittels einer vom Land Steiermark zur Verfügung gestellten Excel-Tabelle zu erbringen. Nicht entsprechend verwendete Mittel sind zurückzuerstatten (vgl. Pkt. 11), erhöhte tatsächliche Aufwendungen im Vergleich zur ursprünglichen Antragssumme werden vom Land Steiermark in Folge der Nachweisführung im Rahmen der Ausgabenobergrenzen überwiesen.
Erforderliche Unterlagen
Nur mit vollständig eingereichten Förderungsunterlagen ist eine Behandlung Ihres Förderungsantrages möglich. Daher sind folgende Unterlagen fristgerecht und vollständig zu übermitteln:
- Online Antragsformular
- ausgefüllte Beilage „Erhebungsbogen“
- Den Link zur Muster-Beilage finden Sie im Online-Antragsformular
Zusätzliche Informationen
Von der Beantragung einer Förderung nach dieser Richtlinie sind Förderungswerberinnen/Förderungswerber, bei denen zumindest einer der nachstehend angeführten Ausschließungsgründe vorliegt, ausgeschlossen:
- Es ergeben sich im Zuge der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen begründete Zweifel daran, dass die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber oder ihre/seine handlungsbefugten Organe in der Lage sind, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen.
- Es ergeben sich im Zuge der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen begründete Zweifel daran, dass die fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers oder seiner Organe ausreichen, um eine ordnungsgemäße Realisierung des Förderungsgegenstandes zu gewährleisten.
Förderungshöhe
Die Förderung refinanziert der Förderungsnehmerin/dem Förderungsnehmer Aufwendungen aufgrund von vereinbarten (monatlichen) Entgelterhöhungen für das Jahr 2024 pro Dienstnehmerin/Dienstnehmer in der Höhe von maximal 2.460,- EUR brutto (inklusive Lohnnebenkosten) pro Jahr. Eine Aliquotierung erfolgt auf Basis des Beschäftigungsausmaßes und der Beschäftigungsdauer im Jahr 2024.
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