Begutachtungsverfahren
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom …, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf Bezirkshauptmannschaften übertragen wird (Bau-Übertragungsverordnung 2025)
Bitte beachten Sie: Alle Stellungnahmen werden nach Ablauf der Begutachtungsfrist vollständig und unverändert veröffentlicht (§ 2 Abs. 4 Steiermärkisches Volksrechtegesetz).