Beihilfe für Kinderferien-Aktivwochen
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Das Land Steiermark gewährt Familien mit geringem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe für Kinder-Ferien-Aktivwochen. Mit dieser Leistung soll möglichst vielen Kindern und Jugendlichen die Teilnahme an einer mindestens 5-tägigen Kinder-Ferien-Aktivwoche mit Übernachtung oder einer 5-tägigen Kinder-Ferien-Aktivwoche mit Tagesbetreuung von mindestens 8 Stunden ermöglicht werden.
Die Beihilfe hat das Ziel, berufstätige Eltern im Sinne der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei ihren Betreuungspflichten zu unterstützen.
Das förderbare Höchstausmaß pro Kind beträgt maximal 5 Wochen pro Jahr. Die Beihilfe des Landes Steiermark beträgt 80% der Turnuskosten nach Abzug etwaiger anderer Förderungen.
Die Kinder-Ferien-Aktivwoche muss von anerkannten Trägerorganisationen angeboten werden und der Richtlinie entsprechen, damit sie gefördert werden können. Mit Hilfe des Kinder-Ferien-Aktivwochen-Emblems wird die Suche nach anerkannten Ferienanbieter*innen erleichtert.
Voraussetzungen
Die Beihilfe des Landes Steiermark wird einem berufstätigen Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil)/Erziehungsberechtigten für eigene Kinder (Adoptivkinder, Pflegekinder) unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
1. Im Alter von 5 bis 15 Jahren (wird das Kind/werden die Kinder im Turnus 16 Jahre alt, wird dies anerkannt)
- für die Teilnahme an einer ZWEI & MEHR Kinder-Ferien Aktivwoche inklusive Nächtigung vor Ort,
- oder die Teilnahme an einer ZWEI & MEHR Kinder-Ferien Aktivwoche mit Tagesbetreuung von mindestens 8 Stunden,
wenn deren Dauer mindestens 5 durchgehende Tage beträgt (Feiertage werden anerkannt).
2. Die ZWEI & MEHR Kinder-Ferien-Aktivwoche wird von einem gemeinnützigen Anbieter, der nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und basierend auf der Richtlinie für die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark für Anbieter von ZWEI & MEHR Kinder-Ferien-Aktivwochen gefördert wird, durchgeführt (Führung des ZWEI & MEHR-Kinder-Ferien-Aktivwochen-Emblems).
3. Für das teilnehmende Kind/die teilnehmenden Kinder besteht Anspruch auf Familienbeihilfe des Bundes.
4. Der berufstätige antragstellende Elternteil/der oder die Erziehungsberechtigte hat mit dem Kind einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in der Steiermark.
5. Das förderbare Höchstausmaß pro Kind beträgt maximal 5 Wochen pro Jahr (pro Woche mind. 5 durchgehende Tage).
6. Das gemäß § 4 errechnete durchschnittliche monatliche Familieneinkommen (Jahreszwölftel) überschreitet den Wert der Armutsgefährdungsschwelle nicht. Die 3 Einkommensgrenzen werden jährlich gemäß der Armutsgefährdungsschwelle angepasst.
Fristen
| Einreichfristen 2026 | Onlineansuchen zwischen | Analoges Ansuchen bis |
| Semesterferien | 01.12.2025 - 16.01.2026 | 02.01.2026 |
| Osterferien | 18.01.2026 - 27.02.2026 | 13.02.2026 |
| Sommerferien | 01.04.2026 - 12.06.2026 | 29.05.2026 |
| Herbstferien | 31.07.2026 - 25.09.2026 | 11.09.2026 |
Nach dieser Frist eingereichte Ansuchen können ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Antrag für die Beihilfe ist bis spätestens 4 Wochen (bei Onlineansuchen) bzw. 6 Wochen (bei analogen Ansuchen in Papierform gescannt) vor Ferienbeginn beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6 - Fachabteilung Gesellschaft zu stellen. Die Entscheidung über den Antrag wird der antragstellenden Person schriftlich bekannt gegeben.
Zuständige Stelle
für die Leistung Beihilfe für Kinderferien-Aktivwochen:
Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
Karmeliterplatz 2
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2099
Fax: +43 (316) 877-4364
E-Mail: abteilung6@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Verfahrensablauf
Die Entscheidung über den Antrag wird der antragstellenden Person schriftlich bekannt gegeben.
Erforderliche Unterlagen
- Meldezettel der antragstellenden Person und aller im Haushalt lebenden Personen (Ehe-/Lebenspartner etc.)
- Nachweis über den Erhalt der Familienbeihilfe des Bundes (Bescheid oder aktueller Auszahlungsbeleg)
- Unterlagen über weitere Förderungszusagen von anderen Stellen und Ämtern zur Gewährung einer Beihilfe für ZWEI& MEHR Kinder-Ferien-Aktivwochen
- Familieneinkommen/Einkommensnachweise des antragstellenden Elternteiles/des oder der antragstellenden Erziehungsberechtigten sowie der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Haushalt
