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PROJEKTFÖRDERUNG Bereich Jugend

Einleitung

Alle Förderungen, die gewährt werden, um die Realisierung von jugendrelevanten Projekten gemäß der  Richtlinie der Steiermärkischen Landesregierung über die Jugendförderung gemäß der § 1 und §§ 3 bis 11 des Gesetzes über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen ( Steiermärkisches Jugendgesetz - StJG 2013) und der  Steirischen Jugendstrategie zu unterstützen.

siehe Richtlinie der Steiermärkischen Landesregierung über die Jugendförderung gemäß der § 1 und §§ 3 bis 11 des Gesetzes über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen (Steiermärkisches Jugendgesetz - StJG 2013) bzw. der Steirischen Jugendstrategie.

physische und juristische Personen oder Einrichtungen, die geeignet sind, den Zielen der Richtlinie der Steiermärkischen Landesregierung über die Jugendförderung gemäß der § 1 und §§ 3 bis 11 des Gesetzes über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen (Steiermärkisches Jugendgesetz - StJG 2013) und der Steirischen Jugendstrategie zuzuarbeiten.

Projekte, die den Schwerpunkten bzw. den Zielsetzungen der Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft und der Richtlinie der Steiermärkischen Landesregierung über die Jugendförderung gemäß der § 1 und §§ 3 bis 11 des Gesetzes über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen (Steiermärkisches Jugendgesetz - StJG 2013) zuarbeiten. Ebenso Projektvorhaben, die inhaltlich den Themenfeldern der Steirischen Jugendstrategie zuarbeiten.

Ausgeschlossen sind Projekte, wenn diese den Vorgaben und Förderungsvoraussetzungen der Richtlinie der Steiermärkischen Landesregierung über die Jugendförderung gemäß der § 1 und §§ 3 bis 11 des Gesetzes über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen (Steiermärkisches Jugendgesetz - StJG 2013) und der Steirischen Jugendstrategie nicht erfüllen.

Personalkosten und Sachkosten.

Die Höhe der Förderungsbeiträge ergibt sich aus dem Beitrag zu den strategischen Zielen und Handlungsschwerpunkten der Fachabteilung Gesellschaft sowie zu den Zielen der Richtlinie der Steiermärkischen Landesregierung über die Jugendförderung gemäß der § 1 und §§ 3 bis 11 des Gesetzes über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen (Steiermärkisches Jugendgesetz - StJG 2013) und der Steirischen Jugendstrategie.

Weitere Informationen

 

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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