Daten für administratives Unterstützungspersonal an APS -Meldung
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Der Bund ersetzt ab 1. September 2023 zur Entlastung des Lehrpersonals von administrativen Aufgaben den Ländern von den Kosten der Bereitstellung der administrativen Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen 66,67 % (Aktivitätsbezüge), höchstens jedoch 15 Millionen Euro pro Schuljahr. Dieser Höchstbetrag ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen.
Die restlichen Kosten von 33,33% tragen das Land und die Schulerhaltergemeinden je zur Hälfte.
Förderbar ist jener Personalaufwand, der den gesetzlichen Schulerhaltern durch die Beistellung von administrativem Unterstützungspersonal erwächst.
Voraussetzungen
- Die Anforderungen an das Personal (administrative Entlastung der Schulleiterinnen und Schulleiter) wird erfüllt.
- Rechtzeitige Erfüllung der Datenbringung gemäß §§ 3 und 4 AdminAss-Controllingverordnung.
- Die Abteilung 6 ist derzeit mit dem Aufbau dieser neuen Förderschiene beschäftigt. Detaillierte Informationen zum Förderungsverfahren an die teilnehmenden Gemeinden werden ergehen.
Fristen
Durch die Pflicht der Abteilung 6, dem Bund monatlich eine Detailanforderung zu den Personalkosten des Administrativen Unterstützungspersonals zu liefern, ist es erforderlich, dass die Gemeinden der Abteilung 6 längstens zu den nachfolgenden Terminen fristgerecht die Auflistung der Bruttogesamtkosten mittels Excel-Formblatt übersenden:
Oktober 2023: Mittwoch, 04.10.2023
November 2023: Donnerstag, 02.11.2023
Dezember 2023: Montag, 04.12.2023
Jänner 2024: Donnerstag, 04.01.2024
Februar 2024: Freitag, 02.02.2024
März 2024: Montag, 04.03.2024
April 2024: Donnerstag, 04.04.2024
Mai 2024: Donnerstag, 02.05.2024
Juni 2024: Dienstag, 04.06.2024
Juli 2024: Donnerstag, 04.07.2024
August 2024: Freitag, 02.08.2024
Zuständige Stelle
für die Leistung Daten für administratives Unterstützungspersonal an APS -Meldung:
Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
Karmeliterplatz 2
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2099
Fax: +43 (316) 877-4364
E-Mail: abteilung6@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Verfahrensablauf
Antragsberechtigt sind ausschließlich die Gemeinden als gesetzliche Schulerhalter allgemeinbildender Pflichtschulen oder die den Gemeinden das administrative Assistenzpersonal zur Verfügung stellende Organisation.
Förderungsanträge können nur in den von der Abteilung 6 festgelegten Zeiträumen eingebracht werden. Es ist pro mit einer administrativen Assistenzkraft ausgestatteten Schulstandort ein Antrag einzubringen. Werden mehrere Schulstandorte gebündelt von einer Assistenzkraft bearbeitet ist für alle Standorte ein Antrag einzubringen.
Es werden grundsätzlich nur vollständige Ansuchen bearbeitet. Werden nachgeforderte Unterlagen/Informationen nicht fristgerecht übermittelt, wird das Ansuchen als gegenstandlos betrachtet und nicht weiterbearbeitet.
Die Gemeinde als gesetzliche Schulerhalterin oder die den Gemeinden das administrative Assistenzpersonal zur Verfügung stellende Organisation bestätigt im Antrag die Richtigkeit aller Angaben und verpflichtet sich gleichzeitig zur Bekanntgabe aller für die Gewährung der Förderung relevanten Änderungen. Gegebenenfalls können widmungswidrig verwendete Beträge zurückverlangt oder mit zukünftig anfallenden Förderungen gegengerechnet werden.
Sofern die verfügbaren Mittel nicht für die Gewährung von Mitteln an alle Antragsteller, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, ausreichen, kann eine Aliquotierung der Fördermittel oder eine Reihung und Auswahl von Projekten erfolgen.
Die Auszahlung des Förderungsbetrages erfolgt nach Unterfertigung eines Förderungsvertrages, welcher die Bedingungen der Förderungsgewährung regelt.
Der/Die Förderungswerber/in ist verpflichtet, sämtliche für die Erfüllung der Förderungs-voraussetzungen erforderlichen Nachweise in der von der Landesregierung vorgegebenen Form vorzulegen.
Die Refundierung des Bundes und die Förderungen des Landes werden nach Maßgabe der verfügbaren budgetären Mittel gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung!
Der Antrag ist Online zu stellen.
Erforderliche Unterlagen
Personalstammsätze entsprechend Anlage 1 der AdminAss-Controllingverordnung
Monatliche Meldung des Bruttolohns der Administrativen Unterstützungskraft per vorgegebenem Excel-Formblatt (siehe Homepage der Abteilung 6, Referat Pflichtschulen und Musikschulen).
Zusätzliche Informationen
Der Zuschuss des Bundes und das Ausmaß der Förderung des Landes sind der Höhe nach begrenzt. Ist das der Zuschuss des Bundes bzw. das Fördervolumen des Landes, welches sich nach der Höhe des Bundeszuschusses richtet, tritt ein Zahlungsstopp ein.
Rechtsgrundlagen
§ 4 Abs. 9 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2022
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend Informationen über den Personalaufwand und das Controlling im Bereich der administrativen Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (AdminAss-Controllingverordnung)
Datenschutzrechtliche Informationen
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