Eigenheimförderung
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Das Land Steiermark gewährt für die Errichtung von Eigenheimen (Wohngebäude mit maximal ein oder zwei Wohneinheiten auf einem Grundstück) sowie für den Zu- oder Einbau einer neuen abgeschlossenen Wohnung bei einem bestehenden Wohngebäude Landesdarlehen.
Die Förderung startet mit 1. März 2026 und ist - sofern Budgetmittel in ausreichendem Ausmaß vorhanden sind - vorerst bis 31.Dezember 2026 befristet.
Förderungen werden nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel nach dem „first come – first serve – Prinzip“ (es gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Anträge) vergeben. Für die Förderung der rückzahlbaren Landesdarlehen gemäß dieser Richtlinie stehen maximal 18 Mio. EUR zur Verfügung. Auf der Homepage wird unter Eigenheimförderung - Wohnbau - Land Steiermark über das jeweils noch verfügbare Budget informiert.
Die Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen gewährt werden.
Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Erst mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt die Förderungswerberin/der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die Förderung in der zugesicherten Höhe und Art.
Gefördert wird die Errichtung von Eigenheimen (Wohngebäude mit ein oder zwei Wohneinheiten) sowie entweder der Zubau oder der Einbau einer neuen abgeschlossenen Wohnung bei einem bestehenden Wohngebäude. Die Wohnnutzfläche der zu fördernden neuen Wohneinheit darf 150 m² nicht überschreiten (konditionierte Fläche laut Energieausweis, Bezugsfläche (BF)). Ab sechs haushaltszugehörigen Personen darf die Fläche max. 170 m² betragen.
Die Förderung besteht in der Gewährung eines gestaffelten Landesdarlehens in Höhe von max. € 80.000,- pro Förderungsansuchen.
Das Landesdarlehen setzt sich aus einem Grundbetrag und aus Zuschlägen (siehe Punkt 4. der Förderungsrichtlinie) zusammen. Die Rückzahlungslaufzeit des Darlehens beträgt 30 Jahre und ist mit maximal 1,50 % p.a. verzinst.
Die halbjährlichen Annuitäten betragen im
1. - 5. Jahr: 1,125 % (davon 0,125 % Zinsen)
6. - 10. Jahr: 1,25 % (davon 0,25 % Zinsen)
11. - 15. Jahr: 1,75 % (davon 0,375 % Zinsen)
16. - 20. Jahr: 2,00 % (davon 0,50 % Zinsen)
21. - 25. Jahr: 2,50 % (davon 0,625 % Zinsen)
26. - 30. Jahr: 2,75 % (davon 0,75 % Zinsen)
des Darlehensbetrages.
Antragsberechtigt sind:
- Liegenschaftseigentümerinnen und Liegenschaftseigentümer
- Bauberechtigte
- Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer
- bzw. muss zumindest eine nahestehende Person gem. § 2 Z. 9 Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993 eine dieser Voraussetzungen neben anderen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen (siehe Punkt 3.der Förderungsrichtlinie)
Nähere Informationen finden Sie unter: www.wohnbau.steiermark.at
Voraussetzungen
- Zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung darf die Bauführung noch nicht abgeschlossen sein.
Hinweis: Es ist keine Förderung mehr möglich, wenn das Objekt laut Zentralem Melderegister bereits bezogen wurde oder bereits eine Fertigstellungsanzeige vorliegt. - Antragsberechtigung
- Liegenschaftseigentümer:innen
- Bauberechtigte
- Wohnungseigentümer:innen
- bzw. muss zumindest eine nahestehende Person gem. § 2 Z. 9 Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993 eine dieser Voraussetzungen neben anderen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen (siehe Punkt 3. der Förderungsrichtlinie)
- Volljährigkeit
- Österreichische Staatsangehörigkeit oder Gleichstellung gemäß § 7 Abs. 5 Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993
- Das Jahresnettoeinkommen (vgl. § 2 Z. 10 Stmk. WFG 1993) darf für eine Person € 49.600,- nicht überschreiten. Ab der zweiten im gleichen Haushalt lebenden nahestehenden Person darf das Jahresnettoeinkommen (Familieneinkommen) insgesamt max. € 74.400,- nicht überschreiten. Für jede weitere nahestehende Person erhöht sich die Grenze des Einkommens um jeweils € 6.570,-. Bei Überschreitung dieser Beträge um jeweils € 1.310,- verringert sich die Förderungshöhe um jeweils 20 Prozentpunkte.
-
ACHTUNG! Es müssen für alle im Haushalt lebenden nahestehenden Personen Einkommensnachweise vorgelegt werden.
- Alle bei der Ermittlung der Förderungshöhe berücksichtigten Personen haben sich zu verpflichten, das Eigenheim zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden (Hauptwohnsitz).
- Die Rechte an einer bisher zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung sind binnen sechs Monaten nach Bezug des geförderten Eigenheimes nachweislich aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann zulässig, wenn die Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigt wird oder Verwandte in gerader Linie die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
- Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen sowie die Durchführung einer bautechnischen Energieberatung ist im Rahmen der Eigenheimförderungen die Bestätigung einer von der mit der Energietechnik befassten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung anerkannten Einrichtung vorzulegen (Energieberatungsstellen - Wohnbau - Land Steiermark).
- Die Wohnung muss zur ganzjährigen Bewohnung geeignet und normal ausgestattet sein (siehe dazu die Bestimmungen des § 1 Z 6 Stmk. WFG 1993).
- Die Nutzfläche der Wohnung muss mindestens 30 m² betragen. Die Nutzfläche wird in § 2 Z 7 Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993 definiert. Die Wohnnutzfläche der geförderten Wohneinheit darf 150 m² nicht überschreiten (konditionierte Fläche laut Energieausweis, Bezugsfläche (BF)). Ab sechs haushaltszugehörigen Personen darf die Fläche max. 170 m² betragen.
- Für aneinandergebaute Eigenheime (Parzellen- bzw. Wohnungseigentum gem. WEG 2002) gilt als Förderungsvoraussetzung, dass die Trennung der einzelnen Gebäude ab Fundamentplattenoberkante über die gesamte Gebäudehöhe zu erfolgen hat (jede Wohneinheit muss ihre „eigenen vier Wände haben“).
- Die Finanzierung muss gesichert sein. Die Förderungswerberinnen und Förderungswerber müssen den durch die Förderung nicht gedeckten Teil der Baukosten durch Eigenmittel, Eigenleistungen oder weitere Darlehen abdecken können.
Fristen
Die Antragstellung muss vor Fertigstellung der Bauführung bzw. vor dem Bezug des Eigenheims erfolgen.
Zuständige Stelle
für die Leistung Eigenheimförderung:
Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik FA Energie und Wohnbau
Landhausgasse 7
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon:
Fax: +43 (316) 877-4569
E-Mail: energie-wohnbau@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Verfahrensablauf
Anträge müssen online unter Eigenheimförderung - Wohnbau - Land Steiermark gestellt werden.
Nach Prüfung sowie positiver Begutachtung der vorgelegten Unterlagen und Bewilligung durch die Steiermärkische Landesregierung wird nach Sicherstellung im Grundbuch (Retournierung des beglaubigten Schuldscheines samt Grundbuchsauszug an die Fachabteilung Energie und Wohnbau) das Landesdarlehen ausbezahlt.
Fertigstellung:
Das geförderte Eigenheim ist innerhalb der vorgeschriebenen Bauvollendungsfrist (im Normalfall drei Jahre) fertig zu stellen und zu beziehen. Als Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel sind Meldebestätigungen für alle im Eigenheim wohnenden Personen sowie die Fertigstellungsanzeige bzw. der Benützungsbewilligungsbescheid vorzulegen.
Erforderliche Unterlagen
- Einkommensnachweise (ausgestellt vom Dienstgeber) über das abgelaufene Kalenderjahr für alle künftig im Haushalt lebenden Personen oder letzter Einkommensbescheid.
- Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe
- Heirats- bzw. Partnerschaftsurkunde
- Nachweis über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes
- Grundbuchsauszug neuesten Standes oder Kaufvertrag unter gleichzeitiger Bekanntgabe eines Treuhänders
- Baubewilligungsbescheid (die dort angeführte Grundstücksnummer muss mit der Grundstücksnummer im Grundbuchsauszug übereinstimmen)
- Nachweis der Durchführung einer bautechnischen Energieberatung im Rahmen der Eigenheimförderung (Energieberatungsstellen - Wohnbau - Land Steiermark)
- Originalbauplan, versehen mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk und mit vollständiger Darstellung der eingetragenen Nutzflächen aller Räume sowie eines allfälligen Altbestands.
- Nachweis über Eigenmittel (z.B. Kontoauszug)
- Nachweis des Darlehens (Kredits)
- Zustimmungserklärung
- Bau- und Zahlungsbestätigung
- Bestätigung der Gemeinde über Bauen im Siedlungsschwerpunkt (ausgenommen Stadt Graz)
Darüber hinaus können zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich sein:
- Bestätigung des Bauträgers/der Baufirma über die Verwendung nachwachsender Rohstoffe laut Definition (siehe Punkt 5.)
- Bestätigung über den Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe (siehe Jungfamilienzuschlag unter lit. e))
- Behindertenpass (siehe Jungfamilienzuschlag unter lit. d))
Kosten
Das Förderungsansuchen und die Beilagen sind unabhängig von der Wohnungsgröße von den Gebühren befreit. Für die grundbücherliche Sicherstellung von Darlehen fallen beim Bezirksgericht Gebühren an, wenn die Wohnungsgröße 130 m², bzw. bei mehr als fünf haushaltszugehörigen Personen, 150 m² überschreitet. Die Entscheidung, ob im Einzelfall eine Gebührenbefreiung gewährt werden kann oder ob eine nachträgliche Vergebührung erfolgt, treffen die zuständigen Gerichte. Wir ersuchen Sie daher, sich vorab beim zuständigen Bezirksgericht zu erkundigen.
Rechtsgrundlagen
- Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993
- Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993
- Einkommensgrenzverordnung 2008
Förderungshöhe
Förderungshöhe für Landesdarlehen
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Personenzahl |
Grundbetrag |
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Basisbetrag 1 Person |
€ 30.000,- |
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Ehepaar, Lebensgemeinschaft (§ 2 Z. 9 lit. e Stmk. WFG 1993) eingetragene Partnerschaft |
€ 10.000,- |
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Jede weitere im Haushalt lebende nahestehende Person |
€ 5.000,- |
Zuschläge:
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Zuschläge |
Grundbetrag |
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Verwendung nachwachsender Rohstoffe |
€ 10.000,- |
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Jungfamilie |
€ 10.000,- |
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Generationen-Wohnhaus |
€ 10.000,- |
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Eigenheime in Gruppe |
€ 10.000,- |
Das Eigenheim muss im Siedlungsschwerpunkt gemäß § 2 Abs. 1 Z.31 StROG 2010 (eine Bestätigung darüber wird von der jeweiligen Gemeinde – Ausnahme Stadt Graz - ausgestellt) errichtet werden. Ausnahme: beim Zuschlag für Generationen Wohnen kann die Errichtung auch außerhalb des Siedlungsschwerpunkts erfolgen.
Zuschläge sind miteinander kombinierbar. Die maximal mögliche Förderungshöhe beträgt € 80.000,- pro Förderungsansuchen.
Hinweis: Die Erläuterung der Zuschläge finden Sie in der aktuellen Förderungsrichtlinie unter www.wohnbau.steiermark.at.
Grundbuchsbelastung
Es besteht die Verpflichtung, die Darlehensschuld ins Grundbuch eintragen zu lassen. Die gesetzlich zulässige Belastungsgrenze im Grundbuch beträgt 70% der anerkannten Gesamtbaukosten. Das Pfandrecht für das Landesdarlehen muss innerhalb dieser 70% Platz finden.
Datenschutzrechtliche Informationen
Die datenschutzrechtlichen Informationen finden Sie in der aktuellen Förderungsrichtlinie unter www.wohnbau.steiermark.at.
