Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Für die Einbringung der Förderanträge für institutionelle Einrichtungen und Tageseltern, gelten folgende datenschutzrechtlichen Bestimmungen:
1. Registerabfragen
Zum Zweck der Überprüfung der bekanntgegeben Daten sowie zur Vervollständigung der Daten erfolgen Abfragen bei folgenden Registern:
- Zentrales Melderegister - ZMR: Überprüfung von Namen, Geburtsdatum und Adresse.
- Unternehmensregister: Daten aus dem Firmenbuch, dem Zentralen Vereinsregister sowie aus dem Ergänzungsregister für sonstige Betroffene.
- Transparenzportal im Umfang des § 11 StFTG 2025.
- Stammzahlenregister: für Zwecke der Bildung des maßgeblichen bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) und der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Transparenzdatenbank (vbPk-ZP-TB) und Amtliche Statistik (vbPK-AS).
- Datenbank der Abteilung 6, Referat Kinderbildung- und -betreuung: Einrichtungs- und Betriebsdaten
2. Datenschutz, Transparenzdatenbank
Der Förderungsgeber bzw. die Förderungsstelle ist berechtigt, alle im Förderungsantrag enthaltenen sowie die bei der Gewährung, der Auszahlung, der Einstellung und Kontrolle der Förderung sowie bei allfälligen Rückforderungen anfallenden, die Förderungswerberin/-nehmerin/-empfängerin bzw. den Förderungswerber/-nehmer/-empfänger betreffenden personenbezogenen Daten für Zwecke der Abwicklung der Förderung und für Kontrollzwecke automationsunterstützt zu verarbeiten. (Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. b und e Datenschutzgrundverordnung - DSGVO iVm § 15
Steiermärkisches Förderungstransparenzgesetz - StFTG 2025)
Der Förderungsgeber bzw. die Förderungsstelle ist berechtigt, die oben erwähnten Registerabfragen durchzuführen und zu diesem Zweck die dafür erforderlichen Daten an die Registerverantwortlichen zu übermitteln.
Der Förderungsgeber bzw. die Förderungsstelle ist berechtigt, die oben genannten Daten für allfällige Rückforderungen zu verarbeiten und zu diesem Zweck auch an Gerichte zu übermitteln. (Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
Der Förderungsgeber bzw. die Förderungsstelle ist berechtigt, Daten des Förderungsnehmers bzw. der Förderungsnehmerin an folgende Empfänger zu übermitteln:
- an den Bundesrechnungshof und den Landesrechnungshof Steiermark für Kontrollzwecke;
- Name oder die Bezeichnung unter Angabe der Rechtsform, den Förderungsgegenstand, die Art und die Höhe der Förderungsmittel, die Zuordnung zum Leistungsangebot sowie Angaben über die Zahlungen an das für Finanzen zuständige Mitglied der Bundesregierung zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß § 2 TDBG 2012 in der Transparenzdatenbank (§ 12 iVm § 15 Abs. 5 StFTG 2025);
- Name oder die Bezeichnung unter Angabe der Rechtsform, den Förderungsgegenstand sowie die Art und die Höhe der Förderungsmittel im Rahmen des Förderungsberichts gemäß § 13 StFTG 2025 an den Landtag sowie an die Allgemeinheit;
- zur Abstimmung sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten an das zuständige Bundesministerium (§ 15 Abs. 7 StFTG 2025);
- Daten zu Förderungen an nicht natürliche Personen, die in einem Kalenderjahr mehr als € 1.500,-- betragen, können gemäß § 40k Transparenzdatenbankgesetz 2012 am Transparenzportal veröffentlicht werden.
3. Speicherfrist und Rechtsschutz
Die Daten werden für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Beendigung der vollständigen Abwicklung der Förderung aufbewahrt, sofern keine rechtliche Verpflichtung dem entgegensteht oder die Daten in anhängigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren benötigt werden (§ 15 Abs. 8 StFTG 2025).
Allgemeine Informationen
- zu den Ihnen zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit,
- zu dem Ihnen zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde und
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung (Amt der Landesregierung gemäß § 15 Abs. 9 StFTG 2025) und zum Datenschutzbeauftragten
finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite der Steiermärkischen Landesverwaltung (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
