Einforstungen
Einforstungsrechte sind...
- alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde
- Weiderechte auf fremden Grund und Boden
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alle anderen Feldservitute, bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte
Einforstungsrechte kennen keine ERSITZUNG und keine VERJÄHRUNG. Sie sind zeitlich UNBEGRENZTE, UNWIDERRUFLICHE Realrechte.
Die Begründung eines Einforstungsrechtes erfolgt durch behördlich genehmigte Rechtsgeschäfte.
Unsere Aufgaben...
Auf Basis des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 kann die Agrarbezirksbehörde Einforstungsrechte
- regulieren: Feststellung der berechtigten und verpflichteten Liegenschaft, sowie Art, Ausmaß, Ort und Zeit der Nutzung des Rechtes. Eine nachträgliche Neuregulierung der Rechte findet statt, wenn bereits regulierte Nutzungsrechte wegen Mangelhaftigkeit der Regulierungsurkunde oder Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse neu zu regeln sind.
- ablösen: Aufhebung des Nutzungsrechtes gegen Leistung einer Ablöse. Diese kann in Form von Grund und Boden oder in Form von Geld stattfinden.
- sichern: Maßnahmen zur Sicherstellung der ungeschmälerten Ausübung der Nutzungsrechte (z.B.: Nutzungsplan in welchem die Nutzung des belasteten Gebietes für Berechtigten und Verpflichtenden bindend festgeschrieben wird; u.v.m.)