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Bauförderung

Der Bund gewährt den Ländern in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27 im Rahmen der  Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Elementarpädagogik u.a. auch Zweckzuschüsse für den quantitativen und qualitativen Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (siehe  §§ 12 bis 15 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 94/2019, in der jeweils geltenden Fassung).

Für die Vergabe der Bundes und Landesgelder wurde von der Steiermärkischen Landesregierung folgende Richtlinie beschlossen:
 Richtlinie Vergabe von Zuschüssen gemäß Art. 15a B-VG 2022/23 - 2026/27, novelliert am 9. Juni 2026.

Förderungsanträge können nur in den von der Abteilung 6 festgelegten Zeiträumen („Call") eingebracht werden. Außerhalb eines Call-Zeitraums eingebrachte Förderanträge werden bei der Förderung nicht berücksichtigt.


Der achte CALL ist für den Zeitraum

vom 21. September 2026 (07:00 Uhr) bis 25. September 2026 (12:00 Uhr) festgelegt.

Weiterführende Links und die Antragsunterlagen finden Sie 
durch einen Klick auf den grünen Info-Button rechts oben!


Der Förderungsantrag ist ausschließlich per Mail an das Postfach call-ausbau@stmk.gv.at zu übermitteln.

Für den achten Call, der nach dieser Richtlinie durchgeführt wird, gilt Folgendes:

  • Gemäß den Vorgaben des Bundes kann der Personalkostenzuschuss gewährt werden, wenn u.a. mindestens 21 Kinder in der Kindergartengruppe eingeschrieben sind. Personalkostenzuschüsse können für das Betriebsjahr 2026/27 beantragt werden. 

  • Investitionskostenzuschüsse können auch gewährt werden, wenn ein schriftlicher Förderungsantrag nach Durchführung der Maßnahmen eingebracht wird, wenn mit der Umsetzung dieser Maßnahmen frühestens am Tag nach der Beendigung des zuletzt durchgeführten Calls begonnen wurde.
    Der letzte Call wurde im Zeitraum vom 20. Juli 2026 bis 24. Juli 2026 durchgeführt. Das bedeutet, dass Maßnahmen auch förderbar sind, mit deren Umsetzung frühestens am 25. Juli 2026 begonnen wurde.

    Unverändert bleibt jedoch, dass eine Förderung nur gewährt werden kann, wenn vor Durchführung der Baumaßnahmen eine Genehmigung der Steiermärkischen Landesregierung vorliegt.

  • Die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für räumliche Qualitätsverbesserungen in elementaren Bildungseinrichtungen für Unter-Sechsjährige wird dahingehend eingeschränkt, dass die fristgerechte Vorlage der Endabrechnung bis längstens 30. Juni 2027 zu erfolgen hat.

  • Projekte, die bereits in einem laufenden Förderverfahren nach dieser oder einer früheren Richtlinie abgewickelt werden, werden beim Call nicht berücksichtigt; das bedeutet, dass bereits ein Förderungsantrag bei der Abteilung 6 eingereicht wurde!

  • Die Fertigstellung der Baumaßnahmen hat bis spätestens 30. Juni 2027 zu erfolgen. Eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist keinesfalls möglich. Hinsichtlich der Inbetriebnahme kann in begründeten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung auch über den 30.Juni 2027 hinaus bis längstens 1. Oktober 2027 eingeräumt werden. Eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist keinesfalls möglich.

  • Die fristgerechte Vorlage der Endabrechnung hat bis spätestens 30. Juni 2027 zu erfolgen. Eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist keinesfalls möglich.

 Details zu den Anspruchsvoraussetzungen, zu den anerkennungsfähigen Kosten, zur Förderungshöhe, zu den Kostenhöchstgrenzen und zur Vorlage der Endabrechnung sind in der Richtlinie geregelt.

 

Ansprechpersonen:

E-Mail: kin@stmk.gv.at

Oberdorfer Stephanie
Tel: +43 (316) 877-7144

Neuhold Ernst
Tel: +43 (316) 877-6226

Raninger Claudia
Tel: +43 (316) 877-5402

Raithofer Patricia
Tel: +43 (316) 877-4264

 

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MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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