Frühe sprachliche Förderung
Allgemeine Informationen
Gefördert wird nach der Richtlinie für die Vergabe von Förderungen gemäß der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für das Kinderbildungs- und -betreuungsjahr 2025/26 - "Richtlinie Frühe Sprachförderung 2025/26" (Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juni 2025, GZ: ABT06-78315/2022-257) der Einsatz von zusätzlichen Fachkräften für die Durchführung der frühen sprachlichen Förderung in Kindergärten, Alterserweiterten Gruppen, Kinderhäusern und Heilpädagogischen Kindergärten (die auf Basis des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung bzw. des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 95/2019, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt sind) nach Maßgabe der für diese Maßnahmen zur Verfügung stehenden Bundeszuschüsse und Landesmittel.
Förderungswerber*in muss die*der Erhalter*in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für die um Förderung angesucht wird, oder die*der von der*dem Erhalter*in Bevollmächtigte für die Durchführung der Sprachförderung, sein. Entsprechende Vollmachten sind der Abteilung 6 zu übermitteln. Die*Der Förderungswerber*in hat jedenfalls die Kosten für die Maßnahme, für die um Förderung angesucht wird, zu tragen.
Zweck der in dieser Richtlinie geregelten Fördermaßnahmen ist es, Kinder, welche einen Sprachförderbedarf gemäß BESK KOMPAKT/BESK-DaZ KOMPAKT aufweisen sowie Kinder ohne Sprachförderbedarf im verpflichtenden Kindergartenjahr, in ihrer sprachlichen Entwicklung zu unterstützen und ressourcenorientiert zu stärken. Dadurch sollen Sprachbarrieren abgebaut, Möglichkeiten zur sprachlichen Entfaltung geboten, ein bestmöglichster Start der Bildungslaufbahn gewährleistet sowie die Transition Kindergarten-Volksschule erleichtert werden.
Der Zeitraum für die Umsetzung der Fördermaßnahmen erstreckt sich vom 1. September 2025 bis 31. August 2026 oder Teile davon.
Voraussetzungen
Förderungsanträge können nur in den von der Abteilung 6 festgelegten Zeiträumen ("Call") eingebracht werden. Außerhalb eines Call-Zeitraums eingebrachte Förderungsanträge werden bei der Förderung nicht berücksichtigt. Calls werden auf der Homepage des Referates Kinderbildung und ?b etreuung ( www.kinderbetreuung.steiermark.at/) angekündigt.
Diesbezüglich gilt Folgendes:
Calls werden in einen Beantragungszeitraum und einen Nachreichungszeitraum aufgeteilt:
a.Im Beantragungszeitraum können Förderungsanträge eingebracht werden.
b.Im Nachreichungszeitraum können
jene Förderungsanträge, die im Beantragungszeitraum fehlerhaft bzw.
unvollständig eingebracht wurden, verbessert werden.
Eine Verbesserung bzw. Nachreichung von Unterlagen
außerhalb dieses Zeitraumes wird nicht berücksichtigt.
Für den Förderungsantrag darf nur das von der Abteilung 6 vorgegebene Formformular verwendet werden. Punkte, die als "Pflichtfelder" gekennzeichnet sind, sind jedenfalls auszufüllen. Ebenso ist das im Formformular vorgegebene Beiblatt, welches auf der Homepage des Referates Kinderbildung und -betreuung ( www.kinderbetreuung.steiermark.at/) abrufbar ist, jedenfalls vollständig zu übermitteln.
Förderungsanträge, bei denen Pflichtfelder nicht oder nicht vollständig ausgefüllt sind bzw. erforderliche Beilagen nicht oder nicht vollständig übermittelt wurden, werden nicht ins Auswahlverfahren aufgenommen.
Als Grundlage für Förderungsanträge innerhalb eines Calls gilt die Anzahl der Kinder in Priorität 1 und Priorität 2. Kinder der beiden Prioritäten, für die bereits im selben Förderungszeitraum eine Förderung gewährt und in Anspruch genommen wurde, sind von weiteren Calls ausgenommen.
Auswahlverfahren für die während eines Calls eingebrachten vollständigen Förderungsanträge
Die ordnungsgemäß eingebrachten Förderungsanträge werden nach Maßgabe der im jeweiligen Call zur Verfügung stehenden budgetären Mittel prioritär gereiht.
Die Förderungsanträge werden in folgende zwei Prioritäten eingeteilt, wobei die Reihung innerhalb der Prioritäten anhand nachstehender Tabelle erfolgt:
Prioritäten |
Reihung innerhalb der Prioritäten |
Priorität 1-Projekte |
1. Ordnungsgemäß eingebrachte
Förderungsanträge im
a. Prozentueller Anteil der Kinder mit Sprachförderbedarf b. Zeitliches Einlangen des Förderungsantrags 2. Ordnungsgemäß verbesserte
Förderungsanträge im
a. Prozentueller Anteil der Kinder mit Sprachförderbedarf b. Zeitliches Einlangen des verbesserten Förderungsantrags |
Priorität 2-Projekte |
1. Ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsanträge im Beantragungszeitraum a. Prozentueller Anteil der
Kinder ohne Sprachförderbedarf im
b. Zeitliches Einlangen des Förderungsantrags 2. Ordnungsgemäß verbesserte Förderungsanträge im Nachreichungszeitraum a. Prozentueller Anteil
der Kinder ohne Sprachförderbedarf im
b. Zeitliches Einlangen des verbesserten Förderungsantrags |
Priorität 2-Projekte kommen nur dann für eine Förderung in Frage, wenn nach Berücksichtigung aller förderfähigen Priorität 1-Projekte noch Förderungsmittel vorhanden sind.
Innerhalb der beiden Prioritäten werden die Förderungsanträge jeweils in Kategorie 1 "Ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsanträge im Beantragungszeitraum" und Kategorie 2 " Ordnungsgemäß verbesserte Förderungsanträge im Nachreichungszeitraum" eingeteilt. Kategorie 2-Förderungsanträge kommen nur dann für eine Förderung in Frage, wenn nach Berücksichtigung aller förderfähigen Kategorie 1-Förderungsanträge noch Förderungsmittel vorhanden sind.
Die Anzahl der Kinder für das Ansuchen um Förderung für beide Prioritäten ist der Erhebung des Sprachstandes mittels BESK KOMPAKT/BESK-DaZ KOMPAKT zu entnehmen. Es werden die Zahlen aus dem Erhebungszeitraum Frühjahr 2025 berücksichtigt.
Priorität 1-Projekte: Einsatz von zusätzlichem Fachpersonal zur Förderung von Kindern mit nach BESK KOMPAKT/BESK-DaZ KOMPAKT festgestelltem Sprachförderbedarf.
Für Einrichtungsstandorte, die mindestens ein Kind mit
Sprachförderbedarf laut BESK KOMPAKT/
BESK-DaZ KOMPAKT pro Einrichtungsstandort aufweisen, kann
eine Förderung beantragt werden. Berücksichtigt werden hierbei die
Zahlen der Sprachstanderhebung vom Frühjahr 2025. Die Reihung der
Ansuchen erfolgt in beiden Kategorien nach folgenden Kriterien:
a.Der prozentuelle Anteil der Kinder mit nach BESK KOMPAKT/BESK-DaZ KOMPAKT festgestelltem Sprachförderbedarf, für die um Förderung angesucht wird, an der Gesamtanzahl der zum Stichtag 15.05.2025 eingeschriebenen Kinder der Einrichtung/en.
b.Zeitliches Einlangen der Förderungsanträge.
Priorität 2-Projekte: Einsatz von zusätzlichem Fachpersonal zur Förderung der Kinder ohne Sprachförderbedarf im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr 2025/26.
Für Einrichtungsstandorte, die Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr 2025/26 aufweisen, kann eine Förderung beantragt werden. Es kann auch dann für Priorität 2 angesucht werden, wenn nach Priorität 1 kein Kind Sprachförderbedarf aufweist. Die Reihung der Ansuchen erfolgt in beiden Kategorien nach folgenden Kriterien:
a.Der prozentuelle Anteil der Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr (verpflichtend im Jahr 2025/26), für die um Förderung angesucht wird, an der Gesamtanzahl der zum Stichtag 15.05.2025 eingeschriebenen Kinder der Einrichtung/en. Ausgenommen sind jene Kinder, für die bereits in Priorität 1 um Förderung angesucht wird.
b.Zeitliches Einlangen der Förderungsanträge.
Innerhalb der Kategorien werden die Ansuchen entsprechend des prozentuellen Anteils der Kinder, für die eine Förderung angesucht wurde, gereiht. Weisen innerhalb der gleichen Kategorie zwei oder mehrere Förderungswerber:innen dieselbe Prozentzahl auf, erfolgt die Reihung der Ansuchen nach zeitlichem Einlangen.
Sollte mehr als ein Call durch die Abteilung 6 durchgeführt werden, so ist in diesem Fall eine rückwirkende Förderung bereits geleisteter Stunden innerhalb des in § 2 Abs 1 geregelten Zeitraums möglich.
Die Auszahlung des Förderungsbetrages erfolgt nach Unterfertigung eines Förderungsvertrages, welcher die Bedingungen der Förderungsgewährung regelt, und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen nach Beendigung der Förderungsmaßnahmen, nach Vorlage und Kontrolle der Abrechnung sowie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.
Fristen
Der Antrag muss zwischen 26.06.2025, 07.00 Uhr und 04.07.2025, 12.00 Uhr eingebracht werden.
In einer Nachfrist von 04.07.2025, 12.00 Uhr bis 11.07.2025, 12.00 Uhr können Verbesserungsanträge gemacht werden.
Erforderliche Unterlagen
- Berechnungsbeiblatt zum Förderungsansuchen
- Identitätsnachweis (zB. Firmenbuch- bzw. Vereinsregisterauszug)
- Vollmachten/Zessionen (sofern vorhanden)
Datenschutzrechtliche Informationen
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle
relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten
veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.