Frühe sprachliche Förderung
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Gefördert wird nach der Richtlinie für die Vergabe von Förderungen gemäß der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für das Kinderbildungs- und -betreuungsjahr 2026/27 – „Richtlinie Frühe Sprachförderung 2026/27“ (Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 2026, GZ: ABT06-78315/2022-328) der Einsatz von zusätzlichen Fachkräften für die Durchführung der frühen sprachlichen Förderung in Kindergärten, Alterserweiterten Gruppen, Kinderhäusern und Heilpädagogischen Kindergärten (die auf Basis des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung bzw. des Steiermärkischen Kinderbildungs- und
-betreuungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 95/2019, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt sind) nach Maßgabe der für diese Maßnahmen zur Verfügung stehenden Bundeszuschüsse und Landesmittel.
Förderungswerber muss der Erhalter der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für die um Förderung angesucht wird, oder der von dem Erhalter Bevollmächtigte für die Durchführung der Sprachförderung, sein. Entsprechende Vollmachten und Zessionen sind der Abteilung 6 zu übermitteln.
Der Förderungswerber hat jedenfalls die Kosten für die Maßnahme, für die um Förderung angesucht wird, zu tragen.
Zweck der in dieser Richtlinie geregelten Förderungsmaßnahmen ist es, Kinder, welche einen Sprachförderbedarf gemäß BESK KOMPAKT/BESK-DaZ KOMPAKT aufweisen sowie Kinder ohne Sprachförderbedarf im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr, in ihrer sprachlichen Entwicklung zu unterstützen und ressourcenorientiert zu stärken. Dadurch sollen Sprachbarrieren abgebaut, Möglichkeiten zur sprachlichen Entfaltung geboten, ein bestmöglicher Start der Bildungslaufbahn gewährleistet sowie die Transition Kindergarten-Volksschule erleichtert werden.
Der Zeitraum für die Umsetzung der Fördermaßnahmen erstreckt sich vom 1. September 2026 bis 31. August 2027 oder Teile davon.
Fristen
Der Antrag muss zwischen 29.06.2026, 07.00 Uhr und 03.07.2026, 12.00 Uhr eingebracht werden.
In einer Nachfrist von 03.07.2026, 12.00 Uhr bis 10.07.2026, 12.00 Uhr können Verbesserungsanträge gemacht werden.
Zuständige Stelle
für die Leistung Frühe sprachliche Förderung:
Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
Karmeliterplatz 2
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2099
Fax: +43 (316) 877-4364
E-Mail: abteilung6@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Zusatzinformation
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Förderungsanträge können nur in den von der Abteilung 6 festgelegten Zeiträumen („Call“) eingebracht werden. Außerhalb eines Call-Zeitraums eingebrachte Förderungsanträge werden bei der Förderung nicht berücksichtigt. Calls werden auf der Homepage des Referates Kinderbildung und ‑betreuung (www.kinderbetreuung.steiermark.at/) angekündigt.
Diesbezüglich gilt Folgendes:
Calls werden in einen Beantragungszeitraum und einen Nachreichungszeitraum aufgeteilt:
- Im Beantragungszeitraum können Förderungsanträge eingebracht werden.
- Im Nachreichungszeitraum können jene Förderungsanträge, die im Beantragungszeitraum fehlerhaft bzw. unvollständig eingebracht wurden, verbessert werden.
Eine Verbesserung bzw. Nachreichung von Unterlagen außerhalb dieses Zeitraumes wird nicht berücksichtigt.
Für den Förderungsantrag darf nur das von der Abteilung 6 vorgegebene Formformular verwendet werden. Punkte, die als „Pflichtfelder“ gekennzeichnet sind, sind jedenfalls auszufüllen. Ebenso ist das im Formformular vorgegebene Beiblatt, welches auf der Homepage des Referates Kinderbildung und -betreuung (www.kinderbetreuung.steiermark.at/) abrufbar ist, jedenfalls vollständig zu übermitteln.
Förderungsanträge, bei denen Pflichtfelder nicht oder nicht vollständig ausgefüllt sind bzw. erforderliche Beilagen nicht oder nicht vollständig übermittelt wurden, werden nicht ins Auswahlverfahren aufgenommen.
Als Grundlage für Förderungsanträge innerhalb eines Calls gilt die Anzahl der Kinder in Priorität 1 und Priorität 2. Kinder der beiden Prioritäten, für die bereits im selben Förderungszeitraum eine Förderung gewährt und in Anspruch genommen wurde, sind von weiteren Calls ausgenommen.
Im Rahmen der Antragstellung hat sich der Förderungswerber zur österreichischen Verfassung und deren Grundwerten, insbesondere zu einem säkularen Staat und gegen Antisemitismus, zu bekennen.
Auswahlverfahren für die während eines Calls eingebrachten vollständigen Förderungsanträge
Die ordnungsgemäß eingebrachten Förderungsanträge werden nach Maßgabe der im jeweiligen Call zur Verfügung stehenden budgetären Mittel prioritär gereiht.
Die Förderungsanträge werden in folgende zwei Prioritäten eingeteilt, wobei die Reihung innerhalb der Prioritäten anhand nachstehender Tabelle erfolgt:
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Prioritäten |
Reihung innerhalb der Prioritäten |
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Priorität 1-Projekte |
1. Ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsanträge im a. Prozentueller Anteil der Kinder mit Sprachförderbedarf b. Zeitliches Einlangen des Förderungsantrags 2. Ordnungsgemäß verbesserte Förderungsanträge im a. Prozentueller Anteil der Kinder mit Sprachförderbedarf b. Zeitliches Einlangen des verbesserten Förderungsantrags |
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Priorität 2-Projekte |
1. Ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsanträge im Beantragungszeitraum a. Prozentueller Anteil der Kinder ohne Sprachförderbedarf im b. Zeitliches Einlangen des Förderungsantrags 2. Ordnungsgemäß verbesserte Förderungsanträge im Nachreichungszeitraum a. Prozentueller Anteil der Kinder ohne Sprachförderbedarf im b. Zeitliches Einlangen des verbesserten Förderungsantrags |
Priorität 2-Projekte kommen nur dann für eine Förderung in Frage, wenn nach Berücksichtigung aller förderfähigen Priorität 1-Projekte noch Förderungsmittel vorhanden sind.
Innerhalb der beiden Prioritäten werden die Förderungsanträge jeweils in Kategorie 1 „Ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsanträge im Beantragungszeitraum“ und Kategorie 2 „Ordnungsgemäß verbesserte Förderungsanträge im Nachreichungszeitraum“ eingeteilt. Kategorie 2-Förderungsanträge kommen nur dann für eine Förderung in Frage, wenn nach Berücksichtigung aller förderfähigen Kategorie 1-Förderungsanträge noch Förderungsmittel vorhanden sind.
Die Anzahl der Kinder für das Ansuchen um Förderung für beide Prioritäten ist der Erhebung des Sprachstandes mittels BESK KOMPAKT/BESK-DaZ KOMPAKT zu entnehmen. Es werden die Zahlen aus dem Erhebungszeitraum Frühjahr 2026 berücksichtigt.
Priorität 1-Projekte: Einsatz von zusätzlichem Fachpersonal zur Förderung von Kindern mit nach BESK KOMPAKT/BESK-DaZ KOMPAKT festgestelltem Sprachförderbedarf.
Für Einrichtungsstandorte, die mindestens ein Kind mit Sprachförderbedarf laut BESK KOMPAKT / BESK-DaZ KOMPAKT pro Einrichtungsstandort aufweisen, kann eine Förderung beantragt werden. Berücksichtigt werden hierbei die Zahlen der Sprachstanderhebung vom Frühjahr 2026. Die Reihung der Ansuchen erfolgt in beiden Kategorien nach folgenden Kriterien:
- Der prozentuelle Anteil der Kinder mit nach BESK KOMPAKT/BESK-DaZ KOMPAKT festgestelltem Sprachförderbedarf, für die um Förderung angesucht wird, an der Gesamtanzahl der zum Stichtag 15. Mai 2026 eingeschriebenen Kinder der Einrichtung/en.
- Zeitliches Einlangen der Förderungsanträge.
Priorität 2-Projekte: Einsatz von zusätzlichem Fachpersonal zur Förderung der Kinder ohne Sprachförderbedarf im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr 2026/27.
Für Einrichtungsstandorte, die Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr 2026/27 aufweisen, kann eine Förderung beantragt werden. Es kann auch dann für Priorität 2 angesucht werden, wenn nach Priorität 1 kein Kind Sprachförderbedarf aufweist. Die Reihung der Ansuchen erfolgt in beiden Kategorien nach folgenden Kriterien:
- Der prozentuelle Anteil der Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr (verpflichtend im Jahr 2026/27), für die um Förderung angesucht wird, an der Gesamtanzahl der zum Stichtag 15. Mai 2026 eingeschriebenen Kinder der Einrichtung/en. Ausgenommen sind jene Kinder, für die bereits in Priorität 1 um Förderung angesucht wird.
- Zeitliches Einlangen der Förderungsanträge.
Innerhalb der Kategorien werden die Ansuchen entsprechend des prozentuellen Anteils der Kinder, für die eine Förderung angesucht wurde, gereiht. Weisen innerhalb der gleichen Kategorie zwei oder mehrere Förderungswerber dieselbe Prozentzahl auf, erfolgt die Reihung der Ansuchen nach zeitlichem Einlangen.
Sollte mehr als ein Call durch die Abteilung 6 durchgeführt werden, so ist in diesem Fall eine rückwirkende Förderung bereits geleisteter Stunden innerhalb des in § 2 Abs 1 geregelten Zeitraums möglich.
Die Auszahlung des Förderungsbetrages erfolgt nach Unterfertigung eines Förderungsvertrages, welcher die Bedingungen der Förderungsgewährung regelt, und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen nach Beendigung der Förderungsmaßnahmen, nach Vorlage und Kontrolle der Abrechnung sowie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.
Erforderliche Unterlagen
- Berechnungsbeiblatt zum Förderungsansuchen
- Vollmachten/Zessionen (sofern vorhanden)
Datenschutzrechtliche Informationen
Diese Einwilligung kann jederzeit durch E-Mail an die zuständige Behörde widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der auf ihrer Grundlage bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.
Es gelten weiters die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Förderungsrichtlinie.
