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Straßenpolizeiliche Bewilligung

Teilleistungen

Wochenendfahrverbot - Ausnahmebewilligung
Überschreitung d.zulässigen Maße u.Gewichte-Ausnahmebewilligung
Lautsprecherwerbung - Antrag
Sportliche Veranstaltungen auf Straßen - Antrag
Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen
Veranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr

Kurzbeschreibung

Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs ist eine straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich. Eine solche Bewilligung ist notwendig z.B. bei- Lautsprecherwerbung- Wochenendfahrverbot- Sportliche Veranstaltungen- Verkehrsverbote und -Beschränkungen- Veranstaltungen

Allgemeine Informationen

Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs ist eine straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich. Eine solche Bewilligung ist notwendig z.B. bei

  • Lautsprecherwerbung
  • Wochenendfahrverbot
  • Sportliche Veranstaltungen
  • Verkehrsverbote und -beschränkungen
  • Veranstaltungen

Voraussetzungen

Zuständig für die Erteilung einer straßenpolizeilichen Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde. 

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Alle allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit,
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde und
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).
  2. Im Zuge der Antragstellung ist die Einwilligung, dass die bekanntgegeben Daten (einschließlich aller Anhänge und Beilagen) zum Zweck der Verfahrensabwicklung automationsunterstützt verarbeiten werden dürfen, nötig.
    Diese Einwilligung kann jederzeit durch E-Mail an die zuständige Behörde widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der auf ihrer Grundlage bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

 

Weitere Infos

  • Wochenendfahrverbot - Ausnahmebewilligung
  • Überschreitung d.zulässigen Maße u.Gewichte-Ausnahmebewilligung
  • Lautsprecherwerbung - Antrag
  • Sportliche Veranstaltungen auf Straßen - Antrag
  • Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen
  • Veranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr

Kontakt

  • Amt der Steiermärkischen Landesregierung
  • +43 (316) 877-0
  • +43 (316) 877-22 94
  • E-Mail
  • 8010 Graz-Burg

MEDIENINHABER:

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8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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