Wochenendfahrverbot - Ausnahmebewilligung
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
An Samstagen (von 15 Uhr bis 24 Uhr) sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (von 00 Uhr bis 22 Uhr) ist das Befahren von Straßen mit öffentlichem Verkehr verboten für:
- Lastkraftwagen mit Anhänger, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 Tonnen bzw. beträgt und für
- Lastkraftwagen, Sattlkrfatfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht mehr als 7,5 Tonnen beträgt
Von diesem Fahrverbot sind z.B. ausgenommen:
- Fahrten, die ausschließlich der Beförderung z.B. von Schlacht- bzw. Stechvieh oder von leicht verderblichen Lebensmitteln
- der Abschleppdienst
- die Pannenhilfe
- der Einsatz in Katastrophenfällen
- der Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs
- die Müllabfuhr
- selbstfahrende landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen
- und dergleichen
Voraussetzungen
Die zuständige Behörde erteilt eineAusnahmebewilligung, wenn
- ein erhebliches persönliches oder wirtschaftlichesInteresse vorliegt bzw.wenn
- die Aufgaben nicht oder nur mit besonderen Erschwernissendurchführbar wären und
- weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit,Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs noch wesentlicheschädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder dieUmwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwartensind.
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden, sollte jedoch zeitgerecht (ca. 14 Tage vor Beginn der Fahrt) beantragt werden.
Zuständige Stelle
Zusatzinformation
Fahrstrecke ist innerhalb eines Bezirkes:
Die Bezirkshauptmannschaft, in den Statutarstädten: der Magistrat.
Fahrstrecke verläuft über mehrere Bezirke:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 16
8010 Graz, Stempfergasse 7
Tel: +43 (316) 877-2917
E-Mail: abteilung16@stmk.gv.at
Erforderliche Unterlagen
- detaillierte Beschreibung der Ware
- Begründung, warum der Transport dringlich ist
- Auftragsbestätigung vom Auftraggeber(Ursprungsauftraggeber)
- genaue Streckenführung (Abfahrt bis Endziel)
Kosten
Für die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung werden folgende Kosten vorgeschrieben:
einmalige Fahrt: (hin und allfällige Rückfahrt für jedes Fahrzeug)
- Verwaltungsabgaben je 41,90 Euro
- Stempelgebühren je 21,00 Euro
mehrmaligen Fahrten: (hin und allfällige Rückfahrten für jedes Fahrzeug) und angefangenem Kalenderjahr:
- Verwaltungsabgaben je 167,80 Euro
- Stempelgebühren je 21,00 Euro
Zusätzliche Informationen
Die zuständige Behörde kann die Bewilligung befristet,bedingt mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützungeines bestimmten Straßenzuges erteilen.
Die Bewilligung erlischt (ohne formellen Entzug derBehörde), wenn
- eine Voraussetzung, die zu ihrer Erteilung geführt hat,nicht oder nicht mehr vorliegt oder
- gegen Bedingungen verstoßen wurde.
Rechtsgrundlagen
- § 42 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960
- § 45 Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960
Datenschutzrechtliche Informationen
