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Allgemeine Kunst- und Kulturförderung

Teilleistungen

Filmförderung - Antrag
Allgemeine Kunst- und Kulturförderung - Antrag
Pauschalförderungsprogramme

Kurzbeschreibung

Die Allgemeine Kunst- und Kulturförderung, eine finanzielle Unterstützung aus öffentlicher Hand, dient der Konzeption, Entwicklung, Produktion und Umsetzung kultureller und künstlerischer Vorhaben.

Allgemeine Informationen

Grundlage bildet das SteiermärkischeKulturförderungsgesetz. Eine Förderung soll dieInitiative und wirtschaftlich zumutbare Eigenleistung derKulturträger anregen und berücksichtigen. Sie kannnatürlichen oder juristischen Personen, deren Tätigkeitim Interesse des Kulturlebens liegt, für ein bestimmtesVorhaben oder für ihre allgemeine kulturelle Tätigkeitgewährt werden. Die Förderung kann auch neben einerFörderung durch andere Rechtsträger erfolgen, doch isteine Abstimmung mehrerer Förderungen anzustreben.

Die Förderung soll die von ihr unterstütztenkulturellen Leistungen und Einrichtungen der Bevölkerungallgemein zugänglich machen und Verständnis für siewecken.

Voraussetzungen

  • Das Vorhaben muss einen Bezug zur Steiermark haben.
  • Ein Ansuchen um Förderung muss vor Projektbeginneingebracht werden.
  • Anträge können jederzeit eingebracht werden.

Fristen

Die Antragstellung ist an keine Frist gebunden.

Zuständige Stelle

für die Leistung Allgemeine Kunst- und Kulturförderung:

Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport
Landhausgasse 7
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-4321
Fax: +43 (316) 877-3156
E-Mail: abteilung9@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at

Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung

Kosten

Die Antragstellung ist kostenlos.

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass der Förderungsgeber ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die förderungswerbende und förderungsnehmende Person betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
  2. Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
  3. Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten veröffentlicht:
    • zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten.

 

Weitere Infos

  • Filmförderung - Antrag
  • Allgemeine Kunst- und Kulturförderung - Antrag
  • Pauschalförderungsprogramme

Kontakt

  • Amt der Steiermärkischen Landesregierung
  • +43 (316) 877-0
  • +43 (316) 877-22 94
  • E-Mail
  • 8010 Graz-Burg

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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