Eigenheimförderung

Allgemeine Informationen

Ein gefördertes Objekt ist ein Eigenheim, welches unter Zuhilfenahme von Fördermittel des Landes Steiermark errichtet wird. Die Wohnbauförderung kann nur von begünstigten Personen in Anspruch genommen werden.

Landesdarlehen mit einer Laufzeit von 20,5 Jahren. Die jährliche Verzinsung beträgt 1% dekursiv. Die Verzinsung und Tilgung beginnen mit dem 1. April oder 1. Oktober, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt, spätestens jedoch drei Jahre nach der Erteilung der Förderungszusicherung.

Voraussetzungen

Die Wohnbauförderung kann nur von begünstigten Personen in Anspruch genommen werden, das sind Personen,

  • die volljährig sind
  • deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen) 40.800 Euro nicht überschreitet. Diese Beträge erhöhen sich für die zweite im Haushalt lebende nahestehende Person um 50 %, für jede weitere derartige Person um 5.400 Euro. Bei Überschreitung der Beträge für Eigenheime und Förderungen gemäß § 21 um jeweils 1.080 Euro verringert sich die Förderungshöhe um jeweils 20 Prozentpunkte.
  • die sich verpflichtet, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden, und
  • die sich verpflichtet, ihre Rechte an einer bisher zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann zulässig, wenn sie die bisherige Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigt oder wenn Verwandte in gerader Linie diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden

Fristen

Die Antragstellung muss vor dem Bezug des Eigenheims erfolgen.

Zuständige Stelle

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik FA Energie und Wohnbau

Verfahrensablauf

Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen kann nach Bewilligung durch die Landesregierung sowie der ordnungsgemäßen Eintragung im Grundbuch das Darlehen ausbezahlt werden

Erforderliche Unterlagen

  • Staatsbürgerschaftsnachweis(e) oder Nachweis über die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern in Kopie      
  • Einkommensnachweis(e) (ausgestellt vom Dienstgeber) über das letzte Kalenderjahr für alle künftig im Haushalt lebenden Personen oder letzter Einkommensteuerbescheid 
  • Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe
  • Eidesstaatliche Erklärung über nahestehende Personen
  • Meldezettel als Nachweis über den Bestand einer Lebensgemeinschaft (ein gemeinsamer Hauptwohnsitz beider Lebensgefährten)
  • Nachweis über bare Eigenmittel (Kontoauszug)
  • Nachweis der Zusicherung der im Finanzierungsplan angegebenen Darlehen und Zuschüsse
  • ein Grundbuchauszug neuesten Datums oder Kaufvertrag, unter gleichzeitiger Bekanntgabe eines Treuhänders (Notar oder Rechtsanwalt)
  • ein mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehener Originalbauplan mit eingetragenen Nutzflächen aller Räume und vollständiger Darstellung eines allfälligen Altbestandes
  • Baubewilligungsbescheid (die dort angeführte Grundstücksnummer muss mit der Grundstücknummer im Grundbuchauszug übereinstimmen)
  • Positive Stellungnahme zur Energieberatung (im Original)
  • Bestätigung der Gemeinde über Bauen im Siedlungsschwerpunkt
  • Nachweis der Anschlussmöglichkeit, z.B. Wärmelieferungsvertrag (Bei einem Fernwärmeanschluss)
  • Zustimmungserklärung
  • Bau und Zahlungsbestätigung

Kosten

Die Antragstellung ist kostenlos.

Rechtsgrundlagen

  • Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993
  • Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993
  • Einkommensgrenzverordnung 2008

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
  2. Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
  3. Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers ( https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten veröffentlicht:
    • zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.


Zuständigkeit

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