Eigenheimförderung
Allgemeine Informationen
Das Land Steiermark gewährt für die Errichtung von Eigenheimen (Wohngebäude mit ein oder zwei Wohneinheiten) sowie für den Zu- oder Einbau einer neuen abgeschlossenen Wohnung bei einem bestehenden Wohngebäude Landesdarlehen. Die Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen sowie nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt werden.
Die Förderung besteht in der Gewährung eines gestaffelten Landesdarlehens in Höhe von max. ? 200.000,- pro Förderungsansuchen.
Gefördert wird die Errichtung von Eigenheimen (Wohngebäude mit ein oder zwei Wohneinheiten) sowie der Zu- oder Einbau einer neuen abgeschlossenen Wohnung bei einem bestehenden Wohngebäude.
Das Landesdarlehen setzt sich aus einem Grundbetrag und aus zumindest einem verpflichtend nachzuweisenden Zuschlag (siehe Punkt 4.) zusammen. Die Rückzahlungslaufzeit des Darlehens beträgt 30 Jahre und ist mit maximal 1,50 % p.a. verzinst.
Die halbjährlichen Annuitäten betragen im
1. - 5. Jahr: 1,125 % (davon 0,125 % Zinsen)
6. - 10. Jahr: 1,25 % (davon 0,25 % Zinsen)
11. - 15. Jahr: 1,75 % (davon 0,375 % Zinsen)
16. - 20. Jahr: 2,00 % (davon 0,50 % Zinsen)
21. - 25. Jahr: 2,50 % (davon 0,625 % Zinsen)
26. - 30. Jahr: 2,75 % (davon 0,75 % Zinsen)
des Darlehensbetrages.
Nähere Informationen finden Sie unter: www.wohnbau.steiermark.at
Antragsberechtigt sind:
- Liegenschaftseigentümer:innen
- Bauberechtigte
- Wohnungseigentümer:innen
- bzw. muss zumindest eine nahestehende Person gem. § 2 Z. 9 Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993 eine dieser Voraussetzungen neben anderen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Voraussetzungen
- Zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung darf
die Bauführung noch nicht abgeschlossen sein.
Hinweis: Es ist keine Förderung mehr möglich, wenn das Objekt laut Zentralem Melderegister bereits bezogen wurde oder bereits eine Fertigstellungsanzeige vorliegt. -
Anspruchsberechtigung
- Liegenschaftseigentümer:innen
- Bauberechtigte
- Wohnungseigentümer:innen
- bzw. muss zumindest eine nahestehende Person gem. § 2 Z. 9 Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993 eine dieser Voraussetzungen neben anderen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen (siehe Punkt 3.).
- Volljährigkeit
- Österreichische Staatsangehörigkeit oder Gleichstellung gemäß § 7 Abs. 5 Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993
- Das Jahresnettoeinkommen (vgl. § 2 Z. 10 Stmk. WFG 1993) darf
für eine Person ? 49.600,- nicht überschreiten. Für eine im
gleichen Haushalt lebende nahestehende Person darf das
Jahresnettoeinkommen (Familieneinkommen) insgesamt max. ?
74.400,- nicht überschreiten. Für jede weitere nahestehende
Person erhöht sich die Grenze des Einkommens um jeweils ?
6.570,-. Bei Überschreitung dieser Beträge um jeweils ? 1.310,-
verringert sich die Förderungshöhe um jeweils 20 Prozentpunkte.
ACHTUNG ! Es müssen für alle im Haushalt lebenden nahestehenden Personen Einkommensnachweise vorgelegt werden. - Alle bei der Ermittlung der Förderungshöhe berücksichtigten Personen haben sich zu verpflichten, das Eigenheim zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden (Hauptwohnsitz).
- Die Rechte an einer bisher zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung sind binnen sechs Monaten nach Bezug des geförderten Eigenheimes nachweislich aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann zulässig, wenn die Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigt wird oder Verwandte in gerader Linie die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
- Eine positive Stellungnahme einer amtlich anerkannten Energieberatungsstelle ( 2024-01_Amtlich anerkannte Energieberatungsstellen.pdf (steiermark.at)) für das zu fördernde Bauvorhaben ist vorzulegen. Hinsichtlich der Heizungs- und Warmwasserbereitstellung sind hocheffiziente alternative Energiesysteme einzusetzen, welche in der Durchführungsverordnung zum Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993 sowie in den Ökologischen Richtlinien des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Punkt A.2.2. Stellungnahme zur Energiebereitstellung) beschrieben sind. Förderungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden dürfen nur dann erfolgen, wenn die gesamte Bauausführung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht; insbesondere muss ein ausreichender Wärme- und Schallschutz vorgesehen sein.
- Die Wohnung muss zur ganzjährigen Bewohnung geeignet und normal ausgestattet sein.
- Die Nutzfläche der Wohnung muss mindestens 30 m² betragen. Die Nutzfläche wird in § 2 Z 7 Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993 definiert.
- Die Finanzierung muss gesichert sein. Die Förderungswerber:innen müssen den durch die Förderung nicht gedeckten Teil der Baukosten durch Eigenmittel, Eigenleistungen oder weitere Darlehen abdecken können.
Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik FA Energie und
Wohnbau
Verfahrensablauf
Nach Prüfung sowie positiver Begutachtung der vorgelegten Unterlagen und Bewilligung durch die Steiermärkische Landesregierung wird nach Sicherstellung im Grundbuch (Retournierung des beglaubigten Schuldscheines samt Grundbuchsauszug an die Fachabteilung Energie und Wohnbau) das Landesdarlehen ausbezahlt.
Fertigstellungsmeldung:
Das geförderte Eigenheim ist innerhalb der vorgeschriebenen Bauvollendungsfrist (im Normalfall drei Jahre) fertig zu stellen und zu beziehen. Als Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel sind Meldebestätigungen für alle im Eigenheim wohnenden Personen sowie die Fertigstellungsanzeige bzw. der Benützungsbewilligungsbescheid vorzulegen. Rechnungen und Zahlungsnachweise der hocheffizienten alternativen Energiesysteme (z.B. Solar-, Photovoltaik-, Biomasse- oder Wärmepumpenlage) laut positiver Stellungnahme einer amtlich anerkannten Energieberatungsstelle sind vorzulegen.
Erforderliche Unterlagen
- Einkommensnachweise (ausgestellt vom Dienstgeber) über das abgelaufene Kalenderjahr für alle künftig im Haushalt lebenden Personen oder letzter Einkommensbescheid.
- Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe
- Heirats- bzw. Partnerschaftsurkunde
- Nachweis über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes
- Grundbuchsauszug neuesten Standes oder Kaufvertrag unter gleichzeitiger Bekanntgabe eines Treuhänders
- Baubewilligungsbescheid (die dort angeführte Grundstücksnummer muss mit der Grundstücksnummer im Grundbuchsauszug übereinstimmen)
- Positive Stellungnahme einer amtlich anerkannten Energieberatungsstelle
- Originalbauplan, versehen mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk und mit vollständiger Darstellung der eingetragenen Nutzflächen aller Räume sowie eines allfälligen Altbestands.
- Nachweis über Eigenmittel (z.B. Kontoauszug)
- Nachweis des Darlehens (Kredits)
- Zustimmungserklärung
- Bau- und Zahlungsbestätigung
Darüber hinaus können zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich sein:
- Bestätigung der Gemeinde über Bauen im Siedlungsschwerpunkt
- Bestätigung des Bauträgers/der Baufirma über die Verwendung nachwachsender Rohstoffe laut Definition (siehe Punkt 5.)
- Abbruchbescheid (Datum darf nicht vor dem 01.01.2024 liegen)
- Bestätigung der Gemeinde, dass der Abbruch nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorgaben (z.B. Ortsbildgesetz 1977 bzw. Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008) verstößt
- Bestätigung der Gemeinde, dass das abzureißende Wohngebäude eine Baubewilligung vor dem 01.01.1980 erteilt bekommen hat.
- Bei Bezug des geförderten Eigenheimes: Bestätigung der Gemeinde, dass der Abbruch tatsächlich erfolgt ist
- Bei Endabrechnung: Zertifikat der Umsetzung eines klimaaktiv-Gebäudestandards.
Kosten
Das Förderungsansuchen und die Beilagen sind unabhängig von der Wohnungsgröße von den Gebühren befreit.
Für die grundbücherliche Sicherstellung von Darlehen fallen beim Bezirksgericht Gebühren an, wenn die Wohnungsgröße 130 m², bzw. bei mehr als fünf haushaltszugehörigen Personen, 150 m² überschreitet. Die Entscheidung, ob im Einzelfall eine Gebührenbefreiung gewährt werden kann oder ob eine nachträgliche Vergebührung erfolgt, treffen die zuständigen Gerichte. Wir ersuchen Sie daher, sich vorab beim zuständigen Bezirksgericht zu erkundigen.
Rechtsgrundlagen
- Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993
- Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993
- Einkommensgrenzverordnung 2008
Förderungshöhe
Förderungshöhe für Landesdarlehen
Personenzahl |
Grundbetrag |
Basisbetrag 1 Person |
? 80.000,- |
Ehepartner:in, Lebensgefährt:in (§ 2 Z. 9 lit. e Stmk. WFG 1993) eingetragene Partner:in |
? 20.000,- |
Jede weitere im Haushalt lebende nahestehende Person |
? 10.000,- |
Zuschläge:
Zumindest einer der angeführten Zuschläge ist verpflichtend nachzuweisen, um eine Förderung in Anspruch nehmen zu können:
Zuschläge |
Grundbetrag |
Siedlungsschwerpunkt gem. StROG |
? 10.000,- |
Verwendung nachwachsender Rohstoffe |
? 10.000,- |
klimaaktiv Bronze |
? 10.000,- |
klimaaktiv Silber |
? 20.000,- |
klimaaktiv Gold |
? 30.000,- |
Generationen-Wohnhaus |
? 20.000,- |
Eigenheime in Gruppen |
? 40.000,- |
Abbruch des Wohnbestands |
? 60.000,- |
Zuschläge sind miteinander kombinierbar, ausgenommen die Zuschläge betreffend klimaaktiv untereinander. Die maximal mögliche Förderungshöhe beträgt ? 200.000,- pro Förderungsansuchen.
Hinweis: Die Erläuterung der Zuschläge finden Sie unter www.wohnbau.steiermark.at.
Grundbuchsbelastung
Es besteht die Verpflichtung, die Darlehensschuld ins Grundbuch eintragen zu lassen. Die gesetzlich zulässige Belastungsgrenze im Grundbuch beträgt 70% der anerkannten Gesamtbaukosten. Das Pfandrecht für das Landesdarlehen muss innerhalb dieser 70% Platz finden.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Der Förderungsgeber bzw. die Förderungsstelle ist gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und f Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, alle im Förderungsantrag enthaltenen sowie die bei der Abwicklung und Kontrolle der Förderung sowie bei allfälligen Rückforderungen anfallenden, die Förderungsnehmerin/den Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten für Zwecke der Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und für allfällige Rückforderungen automationsunterstützt zu verarbeiten.
- Der Förderungsgeber bzw. die Förderungsstelle ist weiters ermächtigt, Daten gemäß Z 1 im notwendigen Ausmaß
- zur Erfüllung von Berichtspflichten, für Kontrollzwecke oder zur statistischen Auswertung
- an den Landesrechnungshof Steiermark und vom Land beauftragte Dritte, die zur vollen Verschwiegenheit über die Daten verpflichtet sind,
- allenfalls an den Bundesrechnungshof und das zuständigen Bundesministerium,
- allenfalls an Organe der EU nach den EU-rechtlichen Bestimmungen,
- allenfalls an andere Stellen, mit denen Kooperationen bestehen oder die gesetzlichen Anspruch auf Informationen haben bzw.
- für Rückforderungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f Datenschutz-Grundverordnung an das Gericht
zu übermitteln.
- Der Name der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers oder ihre/seine Bezeichnung unter Angabe der Rechtsform, der Förderungsgegenstand sowie die Art und die Höhe der Förderungsmittel können in Berichte über die Förderungsvergabe aufgenommen und so veröffentlicht werden.
- Angaben zu der Förderungsnehmerin/dem Förderungsnehmer, der Förderungsgegenstand, die Art und die Höhe der Förderungsmittel, die Zuordnung zum Leistungsangebot sowie Angaben über die Zahlungen (§ 25 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 und 7 TDBG 2012) können an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank übermittelt werden.
- Soweit Mehrfachförderungen ausgeschlossen sind, erfolgt zwischen den Förderungsstellen von Land und Bund ein Abgleich der Daten aus den jeweiligen Förderungsanträgen.
- Allgemeine Informationen
- zu den zustehenden Rechten der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie Datenübertragbarkeit,
- zu dem zustehenden Beschwerderecht der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers bei der Österreichischen Datenschutzbehörde und
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite der Steiermärkischen Landesverwaltung datenschutz.stmk.gv.at