Hausstandsgründung von Jungfamilien - Förderung

Allgemeine Informationen

Die Förderungen des Landes Steiermark für die Hausstandsgründung von Jungfamilien und Gleichgestellten unterstützt Jungfamilien beim Erwerbe der erforderlichen Wohnräume und der für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungsgegenstände. Die Förderung kann nur von begünstigten Personen, die den Stand einer Jungfamilie oder dem gleichgestellt sind, in Anspruch genommen werden.

Das sind:

  • Ehepartner, die zum Zeitpunkt der Einreichung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • unverheiratete Partner und AlleinerhalterInnen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für mindestens ein Kind sorgepflichtig sind,
  • Familien mit drei oder mehr Kindern,
  • Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sowie
  • FörderungswerberInnen, die schwer behindert sind (mindestens 80 % Erwerbsminderung), und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Voraussetzungen

  • Ansuchen innerhalb eines Jahres nach/vor Hausstandsgründung
  • Vorliegen der Österreichischen Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung:
    FörderungswerberInnen müssen österreichische StaatsbürgerInnen oder gleichgestellt sein (das sind Angehörige aller EU-Länder samt den aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern, sowie Staatsangehörige der Länder Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, oder Personen mit behördlich festgestellter Flüchtlingseigenschaft).

Fristen

Das Ansuchen muss innerhalb eines Jahres nach/vor Hausstandsgründung gestellt werden.

Zuständige Stelle

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik FA Energie und Wohnbau

Verfahrensablauf

Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und Bewilligung durch die Landesregierung kann der nichtrückzahlbare Annuitätenzuschuss ausbezahlt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis
  • Meldezettel der FörderwerberInnen und Kinder
  • Unterschriebene Haftungserklärung             
  • Promesse
  • Kostenvoranschläge bzw. bereits bezahlte Rechnungen für Sanierungsmaßnahmen, Baumaterial bzw. Anzahlung der Wohnung, verbesserte Ausstattung, Einrichtungsgegenstände inkl. Auflistung

Gegebenenfalls können zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich sein:

  • Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe
  • Heiratsurkunde/Scheidungsurkunde
  • Bei Kind(ern):
    • Geburtsurkunde(n) des Kindes bzw. der Kinder
  • Bei einer Behinderung von mindestens 80%:
    • Behindertenpass
  • Eigenheimbau:
    • Baubewilligungsbescheid
    • Baufreistellung
  • Kauf einer geförderten Eigentumswohnung:
    • Anwartschaftsvertrag oder
    • unterfertigter Kaufvertrag
  • Erwerb einer Genossenschaftswohnung:
    • Nutzungsvertrag
  • Erwerb einer Miet(kauf)wohnung:
    • Mietvertrag bzw. Bestätigung des Bauträgers
  • Kauf einer Wohnbauscheckwohnung:
    • Nachweis der Wohnbauscheckförderung
  • Kauf eines bestehenden Eigenheimes/einer Eigentumswohnung:
    • Beglaubigt unterfertigter Kaufvertrag

Kosten

Die Antragstellung ist kostenlos.

Rechtsgrundlagen

  • Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993
  • Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993

Fragen & Antworten

Wann spricht man von einer Jungfamilie?

Als Jungfamilien gelten Ehepartner, die zum Zeitpunkt der Einreichung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch unverheiratete Partner und AlleinerhalterInnen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für mindestens ein Kind sorgepflichtig sind, werden als Jungfamilie eingestuft. Schwerbehinderte (mind. 80% Erwerbsminderung), wenn sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Familien mit drei oder mehr Kindern und Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind Jungfamilien gleichgestellt.

Was wird gefördert?

Hausstandsgründungen, die noch nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Als Wohnungserwerb von Jungfamilien gilt der Erwerb der erforderlichen Wohnräume und der für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungsgegenstände.

Wie wird gefördert?

Die Forderung besteht in der Gewahrung eines Zinsenzuschuss des Landes von 5% auf Kredite in der Höhe bis ? 22.500,-.

Laufzeit
5 Jahre
? 7.500,-
(Gesamt-ZZ: ? 1.069,--)
Für nicht geförderte Eigentumswohnungen, Baukostenzuschüsse für Neubau oder Mietwohnung,
Neu-, Zu- oder Umbau eines Eigenheimes oder einer Wohnung und Einrichtungsgegenstände.
Laufzeit
10 Jahre
? 15.000,-
(Gesamt-ZZ: ? 4.244,--)
Für den Ersterwerb einer geförderten Eigentumswohnung oder Miet(kauf)wohnung und Wohnbauscheck-Wohnung und Einrichtungsgegenstände.
? 22.500,-
(Gesamt-ZZ: ? 6.366,--)
Für den Kauf eines nicht geförderten Eigenheimes und Einrichtungsgegenstände.

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
  2. Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
  3. Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers ( https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten veröffentlicht:
    • zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.


Zuständigkeit

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