Forstwirt - Qualifikation - Anerkennung
Allgemeine Informationen
Die Aus?bung des Berufes Forstwirtin/Forstwirt ist in ?sterreich nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 an bestimmte Qualifikationen gebunden. Somit gilt dieser Beruf in ?sterreich als reglementierter Beruf. B?rgerinnen/B?rger aus EU-/ EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie Personen mit Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht k?nnen ihre ausl?ndischen Bef?higungs- und Qualifikationsnachweise f?r den im Herkunftsstaat erlernten selben Beruf von der zust?ndigen Beh?rde anerkennen lassen, womit der Zugang zum und die Aus?bung des Berufes Forstwirtin/Forstwirt in ?sterreich gestattet wird. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag und wird erforderlichenfalls von der Erbringung von Ausgleichsma?nahmen (Eignungspr?fung oder Anpassungslehrgang) abh?ngig gemacht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann partieller Zugang zum Beruf der Forstwirtin/des Forstwirts gew?hrt werden.
Voraussetzungen
- Staatsangeh?rigkeit EU, EWR, Schweiz oder Personen mit unbefristetem Niederlassungsrecht gem?? Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
- Kenntnisse der deutschen Sprache, soweit f?r die Berufsaus?bung erforderlich
- Geforderte Ausbildung:
- zehnsemestriges "forstwirtschaftliches" Studium (Diplomstudium oder Bachelor- und Masterstudium),
- mindestens zweij?hrige einschl?gige praktische T?tigkeit nach Vollendung der zuvor genannten Ausbildung und
- Absolvierung der Staatspr?fung f?r den h?heren Forstdienst
Im Fall, dass
- sich die F?cher der Ausbildung im Herkunftsstaat hinsichtlich Dauer oder Inhalt wesentlich von jenen der Ausbildung in ?sterreich unterscheiden oder
- der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche T?tigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil des obigen Berufes sind,
kann eine Anerkennung unter Vorschreibung von geeigneten Ausgleichsma?nahmen (Anpassungslehrgang/Eignungspr?fung) erfolgen.
Bei Beantragung des partiellen Zugangs muss der Antragsteller f?r die beantragte T?tigkeit im Herkunftsstaat qualifiziert sein, diese muss im Herkunftsstaat eigenst?ndig aus?bbar sein und der Unterschied zum Beruf Forstwirtin/Forstwirt muss so gro? sein, dass die gesamte Ausbildung zur Forstwirtin/zum Forstwirt absolviert werden m?sste.
Zuständige Stelle
Bundesministerium f?r Land- und Forstwirtschaft, Regionen und
Wasserwirtschaft
Abteilung III/2
Marxergasse 2
1030 Wien
Telefon: +43 1 71100 / 0
Fax: +43 1 71100 607399
E-Mail:
service@bml.gv.at
Homepage: https://www.bml.gv.at/
Verfahrensablauf
- Der formlose Antrag auf Gew?hrung des Zugangs zum und die Aus?bung des Berufes Forstwirtin/Forstwirt bei gleichzeitiger Anerkennung der im Herkunftsstaat f?r denselben Beruf erworbenen Berufsqualifikationen ist schriftlich bei der zust?ndigen Beh?rde einzubringen. Die Nachweise ?ber die erforderlichen pers?nlichen und fachlichen Voraussetzungen sind dem Antrag beizulegen.
- Binnen eines Monats best?tigt die zust?ndige Beh?rde der antragstellenden Person den Empfang der Unterlagen oder tr?gt gegebenenfalls die Behebung von M?ngeln des Antrags auf.
- Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollst?ndigen Unterlagen ist mit Bescheid ?ber den Antrag zu entscheiden. Die zust?ndige Beh?rde kann dabei den Zugang zum und die Aus?bung des Berufes Forstwirtin/Forstwirt gestatten, erforderlichenfalls von der Erbringung von Ausgleichsma?nahmen (Eignungspr?fung oder Anpassungslehrgang) abh?ngig machen oder versagen. Partieller Zugang wird entweder gestattet oder versagt, es gibt keine Ausgleichsma?nahmen.
- Gegen den Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich eine Beschwerde beim Bundesministerium f?r Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eingebracht werden. ?ber die Beschwerde entscheidet das zust?ndige Landesverwaltungsgericht.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Dokumente im Original oder in Form beglaubigter Kopien, gegebenenfalls samt ?bersetzung in deutscher Sprache anzuschlie?en:
- Nachweis der Staatsb?rgerschaft (Staatsb?rgerschaftsnachweis,
Reisepass oder
Personalausweis) bzw. des unbefristeten Niederlassungsrechts - Wenn der Beruf im Herkunftsstaat reglementiert ist:
- Bef?higungs- oder Ausbildungsnachweis, ausgestellt von zust?ndiger Beh?rde des Herkunftsstaates, der Angaben ?ber die Gesamtdauer sowie die Struktur der absolvierten Ausbildung, die Inhalte/Ausbildungsf?cher und die damit erlangten Berufsqualifikationen beinhaltet und das Qualifikationsniveau gem?? Art 11 der Richtlinie 2005/36/ EG bescheinigt
- Gegebenenfalls Nachweis der erlangten Berufserfahrungen
- Wenn der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist,
zus?tzlich:
- Nachweis, dass der Beruf in den der Antragstellung vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder w?hrend einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausge?bt wurde und Vorlage eines oder mehrerer Bef?higungs- oder Ausbildungsnachweise, ausgestellt von zust?ndiger Beh?rde des Herkunftsstaates
- Bescheinigung der Vorbereitung auf die Aus?bung des betreffenden Berufs
- Bei partieller Anerkennung: Bef?higungs- oder Ausbildungsnachweis, ausgestellt von zust?ndiger Beh?rde des Herkunftsstaates, ?ber die Qualifikation f?r die beantragte T?tigkeit
Kosten
Folgende Kosten werden mit dem das Verfahren abschlie?enden Bescheid vorgeschrieben:
- 14,30 Euro Eingabegeb?hr f?r den Antrag und
- 3,90 Euro Beilagengeb?hr f?r jede Beilage, die dem Antrag anzuschlie?en ist
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).