Abfallbehandlungsanlagen - allgemeine Genehmigung

Allgemeine Informationen

Anlagen zur Behandlung von Abfällen, die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden. Für bestimmte Anlagentypen kommt dabei ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Anwendung.

Tipp

Im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sind bestimmte Anlagen aufgezählt, die dieser Genehmigungspflicht nicht unterliegen und nach anderen Rechtsvorschriften ( z.B. Gewerbeordnung) genehmigt werden müssen.

Die zuständige Stelle erteilt die Genehmigung, wenn die Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Das Leben und die Gesundheit der Menschen werden nicht gefährdet
  • Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt
  • Nachbarinnen/Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt
  • Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarinnen/der Nachbarn werden nicht gefährdet (unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen)
  • Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt
  • Auf die sonstigen öffentlichen Interessen wird Bedacht genommen
  • Die Voraussetzungen der im Genehmigungsverfahren mit anzuwendenden Vorschriften sind erfüllt
  • Behandlungspflichten werden eingehalten

In der Regel werden Genehmigungsverfahren für ortsfeste und mobile Abfallbehandlungsanlagen wie folgt abgewickelt:

  • Antragstellung
  • Ermittlungsverfahren (eventuell samt mündlicher Verhandlung unter Einbeziehung von Personen mit Parteistellung, wie insbesondere Nachbarinnen/Nachbarn)
  • Bescheiderlassung (allenfalls unter Erteilung von Auflagen)

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Fristen

Rechtzeitig vor Errichtung/Betrieb/wesentlicher Änderung der Anlage

Zuständige Stelle

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
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    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Letzte Aktualisierung

23. März 2023

Zuständigkeit

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