Batterie - Meldung
Allgemeine Informationen
Die Batterienverordnung sieht vor, dass Meldungen über die in Verkehr gesetzten Geräte- und Fahrzeugbatterien und über die jeweils zurückgenommenen bzw. gesammelten sowie wiederverwendeten bzw. verwerteten Altbatterien elektronisch übermittelt werden müssen.
Meldeverpflichtete
In der Batterienverordnung werden folgende Rollen unterschieden:
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Herstellerinnen/Hersteller
(Importeurinnen/Importeure)
Dies sind alle Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Verkaufsmethode (einschließlich des Fernabsatzes) Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder Akkumulatoren erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringen -
Eigenimporteurinnen/Eigenimporteure
Dies sind Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher, die Geräte- oder Fahrzeugbatterien für den Betrieb ihres Unternehmens aus dem Ausland erwerben und bei denen diese im Unternehmen als Abfall anfallen -
Sammel- und Verwertungssysteme für
Elektroaltgeräte
Dies sind behördlich genehmigte Systeme, die die Sammlung und Verwertung jener Elektroaltgeräte sicherstellen, für die Verträge mit Herstellerinnen/Hersteller oder Importeurinnen/Importeuren abgeschlossen wurden -
Betreiberinnen/Betreiber von Sammelstellen
(Sammlerinnen/Sammler von Elektroaltgeräten)
Dies sind Sammlerinnen/Sammler von Elektroaltgeräten gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und insbesondere Betreiberinnen/Betreiber von kommunalen Sammelstellen -
Behandlerinnen/Behandler von Elektroaltgeräten
Dies sind Behandlerinnen/Behandler für stoffliche und thermische Verwertung bzw. Beseitigung
Fristen
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Herstellerinnen/Hersteller von Gerätebatterien
Diese müssen die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Batterien bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch über das EDM-System an die Koordinierungsstelle melden, sofern das nicht durch ein beauftragtes Sammel- und Verwertungssystem erfolgt. -
Sammel- und Verwertungssysteme
Diese müssen für jedes Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmerinnen/Teilnehmern in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Gerätebatterien bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch melden. Durch diese Meldung ist die jeweilige Meldepflicht der Herstellerinnen/Hersteller, die an diesem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, erfüllt. -
Alle Herstellerinnen/Hersteller sowie
Eigenimporteurinnen/Eigenimporteure
Diese müssen für das vorangegangene Kalenderjahr die gesammelten, verwerteten und exportierten Massen von Geräte- und Fahrzeugaltbatterien bis zum 10. April jedes Kalenderjahres über das EDM-System der Koordinierungsstelle melden. -
Alle Abfallsammlerinnen/Abfallsammler
(insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), die Altbatterien
von einer Letztverbraucherin/einem Letztverbraucher übernehmen
und diese nicht der Herstellerin/dem Hersteller zurückgeben.
Diese müssen für diese Geräte bis zum 10. April jedes Kalenderjahres die Meldung über die gesammelten, verwerteten und exportierten Altgeräte über das EDM-System an die Koordinierungsstelle erstatten. -
Alle Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler, die
Altbatterien behandeln
Diese müssen die Daten der Verwertung der/dem jeweiligen meldeverpflichteten Herstellerin/Hersteller bzw. Sammlerin/Sammler zur Verfügung zu stellen.
Hinweis
Die genauen Meldeinhalte können der Batterienverordnung entnommen werden.
Verfahrensablauf
Für die Abgabe der Meldungen ist die Registrierung im elektronischen Stammdatenregister erforderlich, welche auf dem EDM-Portal des Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragt werden muss.
Nach der Registrierung und Anmeldung (Eingabe der übermittelten Zugangsdaten) können die erforderlichen Meldungen auf dem EDM-Portal durchgeführt werden.
Die EDM-Anwendung ermöglicht neben der Einmeldung der von den Herstellern in Verkehr gesetzten Batterien auch die Abholung von den rund 2.000 registrierten Sammelstellen in Österreich, die über eine Abholkoordinierung der Koordinierungsstelle Austria (EAK) einem Sammel- und Verwertungssystem zugeteilt werden.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).