UVP-Feststellungsverfahren
Allgemeine Informationen
Um Sicherheit darüber zu erlangen, ob ein Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, besteht die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Die Projektwerberin/der Projektwerber kann in Fällen, in denen eine Einzelfallprüfung durchzuführen wäre, eine freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfung beantragen. Muss eine UVP eingeleitet werden, wird zudem darüber entschieden, welches Verfahren ( UVP-Verfahren oder vereinfachtes Verfahren) anzuwenden ist.
Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen per Bescheid zu treffen.
Hinweis
Bei Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken beträgt die Frist für die Entscheidung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie acht Wochen.
Zuständige Stelle
- die nach der Lage des Projekts zuständige Landesregierung
- für die Durchführung des Verfahrens für Bundesstraßen und
Eisenbahn-Hochleistungsstrecken:
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( ? BMK)
Verfahrensablauf
Das Feststellungsverfahren erfolgt auf Antrag. Diesen Antrag können folgende Personen bzw. Institutionen stellen:
- die Projektwerberin/der Projektwerber
- die mitwirkende Behörde
- die Umweltanwältin/der Umweltanwalt
Auch kann das Feststellungsverfahren von Amts wegen durch die zuständige Stelle eingeleitet werden.
Parteistellung haben die Standortgemeinde, die Projektwerberin/der Projektwerber und die Umweltanwältin/der Umweltanwalt.
Erforderliche Unterlagen
Beschreibung des geplanten Projekts ( z.B. Pläne, Fotos)
Achtung
Die Projektwerberin/der Projektwerber ist verpflichtet, der Behörde entsprechende Unterlagen zum eigenen Vorhaben im Feststellungsverfahren zu übermitteln. Dabei sind auch Angaben zur Identifikation der Umweltauswirkungen des Vorhabens zu machen, was zumindest grobe Angaben zur Kumulation mit anderen Vorhaben einschließt.
Kosten
Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Landesabgabenverordnung. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlagen
§ 3 Abs 2, Abs 4, Abs 4a, Abs 5, Abs 7, Abs 8, § 3a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G)
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).